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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 31/26

Datum:
13.05.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 31/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0513.1VOLLZ31.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 1118/24 Vollz
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss - mit Ausnahme der Entscheidung über den Gegenstandswert - und die Entscheidung des Antragsgegners vom 19.08.2024, mit dem dieser den „Antrag auf Aktenauskunft“ vom 31.10.2022 abgelehnt hat, werden aufgehoben.

Der Leiter der JVA Werl wird angewiesen, über den Antrag des Betroffenen vom 31.10.2022 auf „Aktenauskunft“ in Bezug auf alle „Einträge der Fachanwendung SoPart „alle Tätigkeiten“ ohne Filter und mit den Einträgen der Fachdienste (Psychologischer Dienst, Sozialdienst, Sicherheit und Ordnung sowie des allgemeinen Vollzugsdienstes)“ für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis 31.01.2022 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

 
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