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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 280/25

Datum:
01.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 280/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0401.1VOLLZ280.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, -2 StVK 374/25
Schlagworte:
Empfang von Paketen; persönlicher Erwerb durch den Untergebrachten
Normen:
SVVollzG NRW § 30 Abs. 1
Leitsätze:
  1. Ob und inwieweit die Vollzugseinrichtung den Zugangsweg von Waren zu dem Untergebrachten in Gestalt des (Paket-)Empfangs beschränken kann, beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW.
  2. Auch das Einbringen von Gegenständen nach einem Erwerb durch den Untergebrachten persönlich (in einem Ladengeschäft) stellt sich als „Empfang von Paketen“ im Sinne des § 30 Abs. 1 SVVollzG NRW dar.
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Beschlusses zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen (§§ 116 Abs. 1, 119 Abs. 3 StVollzG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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