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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 237/25

Datum:
07.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 237/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0107.1VOLLZ237.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 StVK 234/25
Schlagworte:
Gewährung von Langzeitbesuchen in der Sicherungsverwahrung
Normen:
§ 21 Abs. 4 SVVollzG NRW
Leitsätze:
  1. Die Vollzugsbehörde hat bei der Prüfung der Gewährung von Langzeitbesuchen nach § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW zu beurteilen, ob einerseits Langzeitbesuche zur Förderung familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte geboten erscheinen und andererseits der Langzeitbesuch verantwortet werden kann. Ihr steht insoweit ein zweifacher, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Entscheidungsspielraum auf der Tatbestandsseite (Beurteilungsspielraum) zu.
  2.  Auf der Rechtsfolgenseite folgt aus der Regelung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Vollzugsbehörde. Aus der Fassung des § 21 Abs. 4 SVVollzG NRW als Sollvorschrift ergibt sich, dass das Gesetz die Gewährung von Langzeitbesuchen bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen als Regelfall vorsieht, von dem nur in Ausnahmefällen abgewichen werden kann. Dieses gesetzliche eingerichtete Regel-Ausnahmeverhältnis hat zur Folge, dass besondere Umstände für eine positive Bescheidung weder erforderlich, noch vom Untergebrachten vorzutragen sind. Bei der Feststellung eines Ausnahmetatbestandes ist die Ermessensausübung an den Grundsätzen des SVVollzG NRW auszurichten. Insbesondere ist zu beachten, dass das Leben im Vollzug nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SVVollzG NRW den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen ist. Hieraus ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption im Grundsatz zunächst jede Konsolidierung und Erweiterung von Sozialkontakten – insbesondere zu Angehörigen oder gleichzusetzenden Kontakten – die Eingliederung des Untergebrachten fördert.
 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).

 
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