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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 17 + 18/26

Datum:
22.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 17 + 18/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0422.1VOLLZ17.18.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 33a StVK 18/25
Schlagworte:
Gestattung eigener Kleidung bei Aus- und Vorführung
Normen:
§ 15 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW
Leitsätze:

Inhaftierte haben nach § 15 Abs. 1 S. 3 StVollzG NRW grundsätzlich einen Anspruch auf das Tragen eigener Kleidung bei Aus- und Vorführungen, sofern keine Entweichungsgefahr besteht. Die Vollzugsbehörde hat im Rahmen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums zunächst – auch ohne entsprechenden Antrag des Inhaftierten – eigenverantwortlich zu prüfen , ob die Gefahr der Entweichung bei der Aus- oder Vorführung besteht. Nur bei positiver Feststellung einer nicht bestehenden Entweichungsgefahr unter den konkreten Bedingungen der (ggf. unter Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen nach § 69 Abs. 9 StVollzG NRW erfolgenden) Aus- und Vorführung besteht danach ein Anspruch des Inhaftierten auf das Tragen von Privatkleidung.

 
Tenor:
  1. Dem Betroffenen wird kostenfrei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt, da er die Frist nicht schuldhaft versäumt hat (§ 120 Abs. 1 S. 2 StVollzG i.V.m. § 44 StPO).
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.Der angefochtene Beschluss wird - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes - aufgehoben und zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.
 
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