Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 132-135/25

Datum:
28.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 132-135/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0128.1VOLLZ132.135.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Düsseldorf, 055 StVK 62/24 Vollz
Schlagworte:
Erledigung von Anfechtungs- oder Verpflichtungsanträgen nach Einlegung der Rechtsbeschwerde; Behandlung von Fortsetzungsfeststellungsanträgen
Normen:
StVollzG § 115 Abs. 3
Leitsätze:

Ein Übergang vom Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag zum Feststellungsantrag ist im Rechtsbeschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Ausnahme mit der grundsätzlichen Folge der Zurückverweisung an die Strafvollstreckungskammer gilt nur dann, wenn der Betroffene einen Fortsetzungsfeststellungsantrag stellt und sein Feststellungsinteresse wie bei tief greifenden Grundrechtseingriffen als besonders schutzwürdig anzusehen ist. Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur dann ohne eine Zurückverweisung der Sache an die Strafvollstreckungskammer in der Sache selbst entscheiden, wenn weitere tatsächliche Feststellungen zur Zulässigkeit und Begründetheit des im Rechtsbeschwerdeverfahren gestellten Feststellungsantrags nicht mehr erforderlich sind und die Entscheidung ausschließlich von einer Rechtsfrage abhängig ist, hinsichtlich deren Klärung im Fall einer Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bei jeder denkbaren Entscheidungsalternative die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen wäre (Klarstellung zu der Entscheidung des Senats vom 22.11.2017 - 1 Vollz (Ws) 64/17).

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss ist gegenstandslos, soweit durch diesen die Anträge des Betroffenen, die Antragsgegnerin zu verpflichten, über ein therapeutisches Angebot für den Betroffenen - etwa in der Sozialtherapeutischen Anstalt Euskirchen oder der Langstrafenabteilung der Antragsgegnerin - und über die Unterbringung des Betroffenen im offenen Vollzug sowie die Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen erneut zu entscheiden, abgewiesen worden sind.

Das Verfahren wird zur Entscheidung über den Antrag des Betroffenen festzustellen, dass die Regelungen in der Vollzugsplanfortschreibung vom 28.08.2024 betreffend seine Nichtverlegung in den offenen Vollzug sowie seine Nichtverlegung in eine sozialtherapeutische Anstalt rechtwidrig waren, sowie zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an die kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Düsseldorf zurückgegeben.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank