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Oberlandesgericht Hamm, 18 U 119/24

Datum:
05.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 119/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0105.18U119.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 74/24
Schlagworte:
Rückgabe der Pachtsache und Baulast
Normen:
§§ 372, 378, 816 Abs. 2 BGB, 148 Abs. 1, 152 Abs. 1 ZVG
Leitsätze:
  1. Die Erfüllungswirkung der Hinterlegung setzt u.a. voraus, dass sich der „wahre“ Gläubiger zumindest unter den vom hinterlegenden Gläubiger bezeichneten Gläubigern befindet und als solcher zumindest bestimmbar ist, wofür es auf die objektive Sicht der Hinterlegungsstelle ankommt.
  2. Der Zwangsverwalter kann die Auszahlung hinterlegter Mieten an einen Nichtberechtigten genehmigen, um ihn sodann auf Wertersatz (§ 816 Abs. 2 BGB) in Anspruch zu nehmen. 
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 23.9.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert;

der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.060,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2024 zu zahlen;

die weitergehende Klage bleibt abgewiesen, die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 22.060,52 €

 
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