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Die Beschwerde des Antragsgegners vom 05.05.2026 gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 24.04.2026, Az. 7 OH 19/25, wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2I.
3Die Antragstellerin, die die Errichtung eines Mehrfamilienhauses beabsichtigte, schloss mit dem Antragsgegner am 29.10.2018 einen Architektenvertrag. Der Antragsgegner rechnete seine Leistungen mit Schlussrechnung vom 04.04.2025 in Höhe von 669.297,36 EUR brutto, abzgl. Abschlagszahlungen in Höhe von 523.700,79 EUR, insgesamt also 145.596,57 EUR ab. Unter dem 04.07.2025 erstellte er eine neue Schlussrechnung, deren Saldo sich auf noch zu zahlende 241.853,15 EUR belief. Die Antragstellerin ist der Ansicht gewesen, dass der Antragsgegner in Höhe von mindestens 22.420,1 EUR überzahlt sei. Mit ihrem Antrag im selbständigen Beweisverfahren hat sie - zusammengefasst - die Feststellung begehrt, dass das Architektenhonorar unrichtig, weil zu hoch, abgerechnet worden sei.
4Nachdem das Landgericht darauf hingewiesen hat, dass Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Beweisantrags bestünden, hat die Antragstellerin den Antrag zurückgenommen.
5Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 24.04.2026 den Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass es der Antragstellerin im selbständigen Beweisverfahren darum gegangen sei, ob sie im Hinblick auf eine Überzahlung in Höhe von 22.420,1 EUR brutto eine Klage auf Rückerstattung erheben könne. Der Gegenstandswert ergebe sich nicht aus der Summe des behaupteten Rückforderungsanspruchs und der inzident zu treffenden Feststellung über die vom Antragsgegner mit der Schlussrechnung geltend gemachten Gegenforderung. Die selbstständige Beweiserhebung könne letztlich nicht höhere Verfahrenskosten verursachen als eine - auf den gleichen Anspruch gerichtete - Beweiserhebung während eines Prozesses.
6Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Streitwertbeschwerde vom 05.05.2026. Er meint, dass der Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens 669.297,36 EUR, mindestens aber 180.000,00 EUR, betrage. Die im selbständigen Beweisverfahren beantragte Beweisaufnahme habe sich auf eine umfassende Überprüfung der gesamten Schlussrechnung in Höhe von 669.297,36 EUR und nicht lediglich auf eine Überzahlung von 22.420,11 EUR bezogen. Maßgeblich für den Wert des Beweisverfahrens sei das objektive wirtschaftliche Gewicht der zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen. Dies sei hier die gesamte Honorarabrechnung.
7Das Landgericht hat der Streitwertbeschwerde mit Beschluss vom 06.05.2026 nicht abgeholfen und die Sache dem hiesigen Gericht zur Entscheidung vorgelegt.
8II.
9Die gemäß §§ 68 Abs. 1 S. 1, S. 3, 63 Abs. 3 S. 2 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zutreffend auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt.
101.
11Die Wertfestsetzung für das selbständige Beweisverfahren erfolgt nach §§ 40, 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Maßgeblich ist das zu schätzende Interesse der Antragstellerin an der Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (vgl. OLG München, Beschluss vom 27.01.2021 - 9 W 100/21, BauR - Baurecht 2022, 973, 974; Herget in: Zöller, ZPO, 36. Aufl., § 3 Rn. 16.151). Ein selbstständiges Beweisverfahren soll die Voraussetzungen eines möglichen Anspruchs der Antragstellerin gegen den Antragsgegner klären, der eventuell in einem späteren Hauptsacheverfahren geltend gemacht wird. Daher ist für den Wert des selbstständigen Beweisverfahrens grundsätzlich der Wert des Hauptsacheanspruchs maßgeblich, dessen Voraussetzungen im vorbereitenden Beweisverfahren geklärt werden sollen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2020 - 9 W 55/19, BeckRS 2020, 3273 Rn. 10, beck-online; HK-RVG/Mayer, 9. Aufl. 2025, RVG VV 3100 Rn. 152, beck-online). Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem vollen Hauptsachewert (vgl. BGH, Beschluss vom 16.09.2004 - III ZB 33/03, NJW 2004, 3488).
122.
13Hieran gemessen hat das Landgericht den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens zutreffend auf bis zu 25.000,00 EUR festgesetzt. Ausweislich der Antragsschrift sollte das selbständige Verfahren der Vorbereitung einer Klage betreffend die Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 22.420,11 EUR dienen.
143.
15Anders als der Antragsgegner und auch die Streithelferin meinen, kommt es nicht auf die Höhe der Honorarrechnung an. Für die Streitwertfestsetzung ist - wie ausgeführt - das zu schätzende Interesse des Antragstellers an der Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens und nicht das objektive wirtschaftliche Gewicht der zu klärenden Rechts- und Tatsachenfragen maßgeblich.
164.
17Eine mögliche Gegenforderung des Antragsgegners findet - wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat - ebenso keine Berücksichtigung beim Streitwert. Eine Hauptsacheklage der Antragstellerin wäre auf Rückzahlung einer etwaig vom Sachverständigen festgestellten Überzahlung gerichtet gewesen. Bei einer solchen Klage hätte kein Bedürfnis bestanden, zusätzlich eine Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass ein Anspruch auf Zahlung der Honorarforderung nicht besteht, zu erheben. Die Berechtigung der Schlussrechnung des Antragsgegners wäre im Hauptsacheverfahren ebenso (inzident) geprüft worden, ohne dass dies Einfluss auf den Streitwert gehabt hätte. Nichts anderes gilt für das selbständige Beweisverfahren, das sich am Hauptsachewert orientiert.
18III.
19Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.