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Oberlandesgericht Hamm, 13 UKl 7/25

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 UKl 7/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0416.13UKL7.25.00
 
Schlagworte:
Diskriminierung durch digitale Angebote, unmittelbare Benachteiligung, mittelbare Benachteilung, verdeckte Diskriminierung, sachliche Rechtfertigung, instantielle Zuständigkeit für Ansprüche sowohl aus dem UKlaG als auch UWG
Normen:
§§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 UKlaG, §§ 3, 3a, 8 Abs. 1, 14 UWG, § 3 Abs. 1, 2 AGG; § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG
Leitsätze:

Die Gewährung von Rabatten für angebotene Waren ausschließlich über eine eigene "App" durch einen Lebensmittelhändler verstößt im vorliegenden Einzelfall nicht gegen § 19 AGG. Eine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung von älteren und / oder behinderten Menschen i.S.d. § 3 AGG ließ sich nicht feststellen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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