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Zu der Frage, unter welchen Umständen eine AGB-Klausel einer Fluggesellschaft über die Mitnahme vonHandgepäck unwirksam sein kann.
Das Versäumnisurteil des Senats vom 20.01.2026 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil darf nur gegen Leistung der jeweils vorbezeichneten Sicherheit fortgesetzt werden.
I.
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von AGB-Klauseln und die Preisgestaltung der Beklagten im Zusammenhang mit dem Transport von sog. Handgepäck bei von der Beklagten angebotenen Flugreisen.
3Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen, der in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände gem. § 4 UKlaG aufgenommen ist.
4Die Beklagte ist eine Luftfahrtgesellschaft und gibt u.a. in Deutschland ansässigen Kunden über die von ihr betriebene Internetseite "www.XXX." die Möglichkeit, online Flüge zu buchen. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland bietet die Beklagte Abflüge zu zahlreichen Zielflughäfen in Europa, Afrika und Asien an, u.a. von Düsseldorf und Berlin/Brandenburg. Soweit Kunden am 26. Mai 2025 einen Flug von Barcelona nach Berlin/Brandenburg buchen wollten, wurden ihnen mehrere Flugoptionen angeboten, namentlich die Tarife „Fly“, „Fly Grande“ und „Fly Light“. Unabhängig davon, für welche der vorgenannten Optionen sich Kunden entschieden, war nach den Angaben der Beklagten in ihrem Internetauftritt ein kleines Handgepäckstück, welches unter dem Vordersitz passen musste und maximal die Maße 40 cm x 30 cm x 20 cm haben durfte, im Flugpreis eingeschlossen bzw. insoweit „kostenlos“, ebenso am Flughafen getätigte Einkäufe, insoweit in unbegrenzter Anzahl der Einzelgenstände und ohne Maßbegrenzung im Einzelnen, sofern sie ebenfalls unter dem Vordersitz verstaut werden konnten. Kunden, die die Tarife „Fly“ und „Fly Grande“ buchten, sowie „Premium-Kunden“ konnten überdies zusätzlich ein weiteres Handgepäckstück mit maximal 10 kg und den Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm ohne weiteren Aufpreis mit in die Kabine nehmen. Kunden der Kategorie „Fly Light“ war dies nicht möglich, es sei denn, es handelte sich bei ihnen um Kunden, die betreuungsbedürftig waren, oder die mit einem Kleinkind reisten. Kunden, die den Fly Light-Tarif buchten, konnten gegen Zahlung eines Entgelts ein weiteres Handgepäckstück mit den Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm (10 kg) hinzubuchen. Auf diese Option wurde im Rahmen des Buchungsvorgangs hingewiesen. Auf dem oben bezeichneten Flug von Barcelona nach Berlin/Brandenburg (Hin- und Rückflug), dessen Ticketpreis pro Person im Tarif „Fly Light“ mit 289,98 € ausgewiesen war, kostete die Mitnahme eines weiteren Handgepäckstücks für „Fly Light“-Kunden 71,00 €.
5Kunden, die den Tarif „Fly Light“ buchten, konnten zudem Platz im Handgepäckfach für einen weiteres Handgepäckstück mit den oben zuletzt genannten Maßen erhalten, wenn sie eine besondere Sitzkategorie bei der Beklagten buchten, nämlich einen Sitz „Space One“ oder einen Sitz „Space Plus“ für 34,00 €. Eine „normale“ Sitzplatzauswahl kostete bei der Beklagten 14,00 €; eine Reise ohne Sitzplatzauswahl kostete keinen Aufpreis. Auf diese Möglichkeit, einen Sitzplatz der Kategorie „Space Plus“ oder „Space one“, bei dem „ein Gepäckstück“ mit den oben genannten Maßen für das obere Gepäckfach enthalten ist, wird im Rahmen der Buchung hingewiesen, allerdings ohne den Aufpreis für die beiden genannten Sitzplatzgruppen anzugeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtungen des Buchungsprozesses verwiesen (Anlagen K2 - K5 = Bl. 30-41 d.A.).
6Die AGB-Regelung der Beklagten zum Handgepäck lautet (vgl. Anlage K2 = Bl. 30-33 d.A.):
7„HANDGEPÄCK
8JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.
9MIT IHNEN IN DER KABINE
10EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)
11Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
12Bei allen Buchungen inbegriffen
13EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.
14Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
15Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen Alle Premium Kunden
16Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen) Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“
17Mit zwei Schreiben vom 03.06.2025 mahnte der Kläger die Beklagte ab und forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Wegen der weiteren Einzelheiten der Abmahnung wird auf die Ablichtung der Schreiben vom 03.06.2025 verwiesen (Anlage K 6 = Bl. 42-52). Eine Unterlassungserklärung gab die Beklagte in der Folge nicht ab.
18In der Klageschrift hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
19es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf der Internetseite "www.XXX." das Buchen von Flügen anzubieten bzw. anbieten zu lassen
aa) und dabei darauf hinzuweisen, dass mit Ausnahme von am Flughafen getätigten, zusammen mit dem Handgepäck unter dem Vordersitz zu verstauenden Einkäufen für alle Kunden, die nicht
24mit einem Fly- oder Fly Grande-Tarif reisen,
Premium-Kunden sind,
den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen) oder
mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahre)
nur die Mitnahme eines unter dem Vordersitz zu verstauenden Handgepäckstücks mit den Maßen 40 cm x 30 cm x 20 cm im Flugpreis eingeschlossen ist und für ein im oberen Gepäckfach der Kabine zu verstauendes weiteres und/oder größeres Handgepäckstück mit den Maßen bis zu 55 cm x 40 cm x 20 cm ein Zusatzentgelt verlangt wird, wenn dies geschieht wie bildlich in Anlagen K2, K4 und K5 abgebildet.
32bb) ohne in dem Tarif „Fly Light“ neben dem Endpreis das Entgelt auszuweisen bzw. ausweisen zu lassen, das für das Mitführen eines Kabinengepäckstücks mit den Maßen 55 cm x 40 cm x 20 cm (bis maximal 10 kg) zu zahlen ist, wenn dies geschieht wie in Anlage K3 abgebildet.
33in Bezug auf Luftfahrt-Beförderungsverträge nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), zu verwenden sowie sich auf die Klauseln bei der Abwicklung derartiger Verträge zu berufen:
„HANDGEPÄCK
36JE NACH ART IHRER BUCHUNG DÜRFEN SIE IN DER KABINE DES FLUGZEUGES FOLGENDES MITNEHMEN.
37MIT IHNEN IN DER KABINE
38EIN HANDGEPÄCKSTÜCK UNTER DEM VORDERSITZ (KOSTENLOS)
39Alle Passagiere können kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40x30x20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.
40Bei allen Buchungen inbegriffen
41EIN GEPÄCKSTÜCK IM GEPÄCKFACH Wenn der Kabinenkoffer mit max. 10 kg (55x40x20 cm) in Ihrem Tarif inbegriffen ist, fliegt er mit Ihnen und Sie müssen ihn im oberen Gepäckfach verstauen.
42Bei folgenden Kunden ist dies inbegriffen:
43Kunden, die mit dem Fly oder Fly Grande-Tarif reisen Alle Premium Kunden
44Kunden, die den Betreuungsservice am Flughafen angefordert haben (hilfsbedürftige Personen) Kunden, die mit einem Kleinkind reisen (unter zwei Jahren)“
45an den Kläger 327,10 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 2 UKlaG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 (Fall 2) Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 7 UWG sowie i.V.m. Art. 23 VO (EG) 1008/2008 sowie gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB zur Seite. Die Angaben im Buchungsprozess bzw. die Geschäftsbedingungen täuschten die Verbraucher, indem sie den Eindruck erweckten, es sei allein die Mitnahme eines einzelnen Handgepäckstückes, unabhängig von seinen Abmessungen, zulässig.
48Am 20.01.2026 hat der Senat antragsgemäß ein mit Gründen versehenes, der Klage stattgebendes Versäumnisurteil erlassen, welches den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 25.02.2026 zugestellt wurde. Hiergegen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 09.03.2026, bei dem Oberlandesgericht Hamm eingegangen am selben Tag, Einspruch erhoben.
49Der Kläger beantragt nunmehr,
50das Versäumnisurteil vom 20. Januar 2026 aufrechtzuerhalten.
51Die Beklagte beantragt,
52das am 20. Januar 2026 im schriftlichen Vorverfahren gegen die Beklagte erlassene Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen
53Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe nach Art. 22 VO (EG) 1008/2008 ein Recht zur freien Preisbestimmung zur Seite. Der Hinweis darauf, dass im Basistarif, d. h. dem Tarif „Fly Light", ein Handgepäckstück nur mit den Maßen bis zu 40 x 30 x 20 cm kostenfrei mit in die Bordkabine genommen werden dürfe bzw. für ein größeres oder ein weiteres (größeres) Handgepäckstück, das im oberen Gepäckfach zu verstauen ist, ein Entgelt zu bezahlen sei, stelle eine zulässige Ausübung dieses freien Preisbestimmungsrechts dar. Zwar gelte nicht aufgegebenes Gepäck, sog. „Handgepäck“, nach der Rechtsprechung des EuGH als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen, so dass für seine Beförderung kein zusätzliches Entgelt neben dem Endpreis im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2, 3 VO (EG) 1008/2008 verlangt werden dürfe, sofern das Gewicht und die Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllen (vgl. obiter dictum des EuGH in seinem Urteil vom 18.09.2014, Rs. C-487/12, Rn. 40 f.). Die Beförderung von Handgepäck außerhalb dieser „vernünftigen Anforderungen und den einschlägigen Sicherheitsbestimmungen“ wiederum stelle hingegen eine freiwillige bzw. fakultative Zusatzleistung dar, für die ein zusätzliches Entgelt nach Art. 23 Abs. 1 Satz 4 VO (EG) 1008/2008 erhoben werden dürfe, sofern - wie von der Beklagten praktiziert - dies bereits zu Beginn des Buchungsvorgangs klar, transparent und eindeutig auf Opt-in Basis mitgeteilt werde. In ein Handgepäcksstück mit den Maßen 40 x 30 x 20 cm passten sämtliche persönlichen Gegenstände, die regelmäßig als unerlässlich anzusehen seien, wie etwa Ausweispapiere, eine Geldbörse, ein Laptop, Kosmetikartikel, etwas zu Trinken und zu Essen. So gut wie jeder Taschen-, Koffer- und Rucksackanbieter führe in seinem Sortiment Handgepäckstücke, die genau diesen Abmessungen entsprechen und es dem Fluggast erlaubten, den zur Verfügung stehenden Stauraum bestmöglich auszunutzen.
54Die von der Beklagten vorgegebenen Abmessungen seien mit Blick auf den unter dem Sitz zur Verfügung stehenden Stauraum, die notwendige Beinfreiheit und die erforderliche sichere Evakuierungsmöglichkeit der Passagiere aus sicherheitsrelevanten Aspekten - etwa um zu verhindern, dass eine Vielzahl kleinerer und dadurch schlechter gesicherter Handgepäcksstücke unter den Sitzen verrutschen und umherfliegen können - außerdem vernünftig und angemessen. Im Übrigen entspreche das Modell der Beklagten der gängigen Geschäftspraxis einer Vielzahl von Fluggesellschaften, die ihre Flugdienste im Interesse der Verbraucher zu sehr günstigen Preisen anböten, dafür aber für diejenigen Kunden, die hierfür überhaupt einen Bedarf hätten, Sonderleistungen, wie beispielsweise die Beförderung von Handgepäckstücken im oberen Gepäckfach nur gegen Zuschläge erbringen. Ohne dieses Modell komme es zu Lasten des Verbrauchers zu höheren Preisen und zu einer Quersubventionierung zwischen den Fluggästen zu Lasten derjenigen Verbraucher mit einem geringeren (Hand-) Gepäckvolumen.
55Bei den von der International Air Transport Association („IATA“) empfohlenen maximalen Abmessungen von Handgepäck mit 56 cm x 45 cm x 25 cm handele es sich lediglich um eine unverbindliche Empfehlung, bezogen auf den maximalen Standardstauraum in den oberen Gepäckfächern in gängigen Flugzeuggrößen. Für die Bestimmung der „vernünftigen Anforderungen“ an ein ohne zusätzliches Entgelt zu beförderndes Handgepäck im Sinne der Rechtsprechung des EuGH habe diese Empfehlung allerdings keine Bedeutung.
56Ein Unterlassungsanspruch ergebe sich nicht aus § 2 UKlaG i. V. m. Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008, weil die Beklagte nicht ihren preisbezogenen Informationspflichten zuwiderhandele. Bei dem von der Beklagten erhobenen Entgelt für die Mitnahme mehrere Handgepäckstücke oder von Handgepäckstücken, die wegen ihrer Größe im oberen Gepäckfach der Kabine verstaut werden müssen, handele es sich nicht um ein unvermeidbares Entgelt. Vielmehr stelle die Beförderung solcher Handgepäckstücke eine fakultative Zusatzleistung dar.
57Schließlich stehe dem Kläger wegen der verwandten AGB ein Unterlassungsanspruch auch nicht aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 UKlaG i. V. m. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB zur Seite. Im Basis-Flugpreis der Beklagten sei ein Handgepäckstück in ausreichendem und angemessenem Umfang inkludiert.
58Das Verfahren sei auszusetzen im Hinblick auf vorgreifliche Vorlagefragen, insbesondere auf die Vorlageentscheidung des Zivilgerichts A Coruña vom 22.05.2026.
I.
60Der Einspruch der Beklagten vom 09.03.2026 gegen das Versäumnisurteil vom 20.01.2026 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 338, 339 Abs. 1, § 340 ZPO).
61II.
62Die Klage ist zulässig.
63Der in die beim Bundesamt für Justiz nach § 4 Abs. 1 UKlaG geführte Liste eingetragene Kläger ist klagebefugt.
64Die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm folgt aus § 6 Abs. 1 UKlaG i.V.m. § 18a Abs. 1 der nordrhein-westfälischen Verordnung über Zuständigkeiten in der Justiz (Justizzuständigkeitsverordnung - JuZuVO). Die streitgegenständlichen Bedingungen und Flugpreise der Beklagten waren auch innerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar.
65III.
66Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
671.
68Der im Unterlassungsausspruch des Versäumnisurteils unter Ziffer 2. austenorierte Anspruch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klausel folgt aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
69a).
70Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind, verwendet, kann demnach auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hingegen ist Gegenstand eines Verbandsklageverfahrens nicht die in den §§ 305 ff. BGB geregelte Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Bestimmung wirksam in den Vertrag einbezogen ist. Dies lässt sich nur anhand der Einzelumstände beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - IV ZR 130/06, juris Rn. 7).
71Der Kläger kann von der Beklagten im Hinblick auf die weitere Verwendung der
72„Handgepäckklausel“ gem. § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 1 UKlaG Unterlassung mit dem aus dem Tenor des Versäumnisurteils ersichtlichen Inhalt verlangen.
73Bei der streitgegenständlichen Klausel handelt es sich, wovon auch beide Parteien ohne Weiteres ausgehen, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, so dass die Inhaltskontrolle eröffnet ist (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB).
74b).
75Dabei ist von folgenden gefestigten Grundsätzen auszugehen:
76Der Inhalt einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist durch Auslegung zu ermitteln, wobei ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel zu fragen ist. Sie ist so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Sind mehrere Auslegungsmöglichkeiten rechtlich vertretbar, kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB zur Anwendung. In Folge dessen ist die "kundenfeindlichste"
77Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden im Klauselprüfungsverfahren günstigste, da sie häufig erst die Inhaltskontrolle eröffnet bzw. zu einer unangemessenen Benachteiligung und damit der Unwirksamkeit der beanstandeten Klausel führt. Außer Betracht zu bleiben haben Verständnismöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und nicht ernstlich in Erwägung zu ziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14, Rn. 21; BGH, Urteil vom 19.01.2023 - VII ZR 34/20).
78Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass die Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich ist, sondern Treu und Glauben gebieten es auch, dass die Gefahr von Missverständnissen oder Fehldeutungen durch eine unklare, mehrdeutige oder unvollständige Fassung der Klausel möglichst vermieden wird. Eine Klausel ist darüber hinaus auch dann unwirksam, wenn der Vertragspartner durch die Formulierung der Klausel davon abgehalten wird, seine berechtigten Ansprüche oder Gegenrechte dem Verwender gegenüber geltend zu machen. Dagegen ist der Verwender nicht verpflichtet, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrags folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 08.11. 2012 - VII ZR 191/12-, Rn. 19, juris).
79Eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB ist dann gegeben, wenn der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen. Hierzu bedarf es der umfassenden Würdigung der Interessen beider Parteien. Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der für gegenseitige Verträge geltenden Regeln des bürgerlichen Rechts gehört der Grundsatz der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung (vgl. BGH, Urteil vom 12. September 2024 - IX ZR 65/23). Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des AGB-Verwenders gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.05.2010 - VII ZR 165/09).
80c).
81Im Einzelnen gilt hinsichtlich der angegriffenen Klauseln Folgendes:
82Nach der Rechtsprechung des EuGH ist „nicht aufgegebenes Gepäck, d. h. das Handgepäck“, grundsätzlich als unverzichtbarer Bestandteil der Beförderung von Fluggästen anzusehen, so dass für seine Beförderung kein Zuschlag verlangt werden darf, sofern sein Gewicht und seine Abmessungen vernünftigen Anforderungen entsprechen und die einschlägigen Sicherheitsbestimmungen erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.09.2014, C-487/12, juris). Gepäck bzw. „Handgepäck“ ist nach seinem etymolgischen Sinn und Verständnis nicht etwa eine zahlenmäßig begrenzte Anzahl von Gepäckstücken, sondern grundsätzlich die Gesamtheit der für die Reise mitgeführten, bzw. im Streitfall für den Flug nicht aufgegebenen Gepäckstücke.
83Ob die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaße von 40cm x 30cm x 20 cm den „vernünftigen Anforderungen“ im Sinne des vorzitierten Urteils des EuGH entsprechen, oder zu Lasten der Fluggäste zu gering bemessen sind, bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Denn die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen AGB-Klausel folgt bereits aus einem anderen Umstand.
84Indem die Beklagte im Tarif „Fly Light“ Kostenfreiheit nur für 1 Handgepäckstück mit den Maximalmaßen von 40 cm x 30 cm x 20 cm im Tarif „Fly Light“ gewährt (soweit keine Ausnahmen innerhalb des Tarifs greifen), benachteiligt sie diejenigen Verbraucher unangemessen, deren Handgepäck aus zwei (oder mehr) Gepäckstücken besteht, deren kumuliertes Gesamtmaß aneinander gelegt die von der Beklagten vorgegebenen Maximalmaßen von 40 cm x 30 cm x 20 cm einhält.
85Ein nachvollziehbarer Grund für die Benachteiligung (im Hinblick auf die Anzahl der kostenlos mitführbarer Handgepäckstücke) ist nicht erkennbar.
86Ein solcher ergibt sich auch nicht daraus, dass etwa aus Sicherheitsgründen die Anzahl der „Handgepäckstücke“ auf maximal 1 unter dem Sitz zu verstauendes Gepäckstück begrenzt werden müsste. Denn bereits nach den Bedingungen der Beklagten darf jeder Passagier „kostenfrei 1 Handgepäckstück (max. 40 x 30 x 20 cm) sowie die am Flughafen getätigten Einkäufe mit in die Kabine nehmen. Alles muss allerdings unter dem Vordersitz verstaut werden können.“
87Wenn aber nach den AGB der Beklagten zusätzlich zu dem einen Handgepäckstück auch die (in ihren Maximalmaßen und in der Anzahl der Einzelgegenstände nicht begrenzten) Einkäufe am Flughafen in die Kabine mitgenommen werden dürfen, ist jedenfalls kein sicherheitsrelevanter Grund erkennbar, warum nicht anstelle der Einkäufe am Flughafen ein denkbar sogar identischer Gegenstand (1 Flasche Spirituose, Parfüm, Schokolade, Tabakprodukte, 1 Plüschtier etc.), der nicht am Flughafen erworben wurde, als Handgepäck kostenlos mitgeführt werden darf, und zwar insbesondere dann, wenn das kumulierte Volumen beider Gepäckstücke immer noch unter den o.g. Maximalmaßen zurückbleibt. Dabei ist es für den Verbraucher auch ohne Belang, ob und ggf. weshalb die Beklagte aus luftverkehrsrechtlichen Erwägungen und Bedingungen den Transport der nach der Sicherheitskontrolle am Flughafen erworbenen Gegenstände ohne Aufpreis gestattet oder vielleicht sogar gestatten muss. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die nach der Sicherheitskontrolle erworbenen Gegenstände zwangsläufig nicht mehr aufgebeben werden können und daher in der Passagierkabine mitgeführt werden müssen. Denn ist nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen, welcher sicherheitsrelevante Aspekt es gebieten sollte, einem Verbraucher die Mitnahme beispielsweise einer kleinen Handtasche und einer Kameratasche, deren kumuliertes Außenmaß 40 x 30 x 20 cm unterschreitet, nur gegen Aufpreis zu gestatten, wenn ein anderer Verbraucher einen Rucksack mit den Außenmaßen 40 x 30 x 20 cm und zusätzlich eine (oder sogar mehrere) Einkaufstaschen mit am Flughafen erworbenen Artikeln ohne Aufpreis mitführen darf. Während ein Verbraucher, der 2 am Flughafen erworbene Gegenstände in 2 Taschen mit sich führt, nach den Bedingungen der Beklagten keinen Aufpreis zu zahlen hat, hat ein Verbraucher, der identische Gegenstände außerhalb des Flughafens erworben hat und diese mit sich führt, einen Aufpreis zu zahlen. Letztgenannter Verbraucher wird dadurch ohne jeden sachlichen Grund benachteiligt.
88Aus denselben Erwägungen ist es auch unplausibel, ob und wie die Beschränkung auf lediglich 1 kostenlos mitzuführendes Handgepäckstück das Umherfliegen einer Vielzahl einzelner Gepäckstücke verhindern soll, wenn zugleich das Mitführen von mengenmäßig nicht begrenzten Einkäufen am Flughafen erlaubt bleibt.
89Der Gewährung der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist bedurfte es nicht. Die Beklagte hat bereits in ihrer Einspruchsbegründung vom 13.04.2026 (dort Seite 5= Blatt 173 d.A.) zur Frage der Anzahl der Handgepäckstücke Stellung genommen und hierzu insbesondere auf Sicherheitsaspekte hingewiesen. Der Kläger hat hierauf mit Schriftsatz vom 08.06.2026 (dort Seite 7= Blatt 254 d.A.) erwidert und hierbei insbesondere auf die AGB-Regelung zu den Einkäufen am Flughafen sowie darauf hingewiesen, dass keine Sicherheitsaspekte erkennbar sind, die eine Begrenzung des kostenfreien Handgepäcks auf ein Gepäckstück gebieten.
902.
91Aus diesen Erwägungen ist auch der Unterlassungsantrag zu Ziffer 1.a) aa) aus der Klageschrift begründet aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
92Der Begriff des Verwendens ist weit auszulegen und erfasst die Benutzung einer Klausel im rechtsgeschäftlichen Verkehr (vgl. BGH, Urteil vom 02. 07. 1987 - III ZR 219/86). Verwendet wird eine unwirksame Klausel, wenn sie bei bestehender Wiederholungsgefahr im rechtsgeschäftlichen Verkehr benutzt, also in Verbindung mit Angeboten oder der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten in den Geschäftsverkehr gebracht wird; sie muss nicht tatsächlich Vertragsbestandteil werden. Es genügt, wenn die Klausel im Rahmen der Vertragsanbahnung als mögliche vertragliche Bestimmung gegenüber einem potenziellen Vertragspartner angeboten wird (vgl. BGH, a.a.O.) oder auch nur der Eindruck erweckt wird, dass vertragliche Rechte und Pflichten begründet werden sollen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. 04. 2016 - I-6 U 152/15 -).
93So liegt der Fall auch hier. Die Beklagte macht durch die gerügten Formulierungen den Inhalt der „Handgepäckklausel“ zum Gegenstand des Buchungsprozesses und der Flugpreisbestimmung.
943.
95Der Unterlassungsantrag bezüglich der Preisangaben im Buchungsprozess (Klageantrag zu 1. a) bb) aus der Klageschrift) ist ebenfalls begründet aus §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 UKlaG i.V.m. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB. Denn auch die mit diesem Antrag gerügte Ausgestaltung des Buchungsprozesses und der Preisgestaltung stellt eine Umsetzung und damit eine Verwendung der unwirksamen AGB-Klausel zum Handgepäck dar.
96Denknotwendige Voraussetzung der gerügten Preisgestaltung, nämlich der Aufpreis für jedes weitere Handgepäckstück außerhalb der geregelten Ausnahmen, ist die Geltung der aus den oben dargestellten Erwägungen unwirksamen Klausel.
974.
98Der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner Aufwendungen für die vorgerichtliche Abmahnung beruht auf 5 UKlaG i.V.m. § 13 Absatz 3 UWG, der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 I S. 2 BGB.
99IV.
100Einer Klärung der im Streitfall namentlich von der Beklagten aufgeworfenen unionsrechtlichen Rechtsfragen durch den EuGH - und damit einer Aussetzung des hiesigen Verfahrens gem. § 148 Abs.1 ZPO im Hinblick auf bereits anhängige Vorabentscheidungsverfahren oder aber einer eigenen Vorlageentscheidung des Senats - bedarf es vorliegend nicht. Die in Rede stehenden Geschäftsbedingungen der Beklagten sind, worauf der Senat auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen hat, bereits nach oben Gesagtem aufgrund nationaler Vorschriften unwirksam, so dass der Senat bei der Entscheidung über die Rechtsfragen einer Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof nicht bedarf. Soweit der Senat auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom 18.09.2014 (C-487/12) Bezug nimmt, folgt er der Rechtsauffassung des EUGH, in jener Entscheidung etwaig unbeantwortet gebliebene unionsrechtliche Rechtsfragen sind für den Streitfall nicht entscheidungserheblich.
101V.
102Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 Satz 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf § 709 ZPO.
103Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 6 Abs.2 UKlaG, § 543 Abs.2 Satz 1 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung (Klausel der Beklagten zum Handgepäck) ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss.
104Verkündet am 07.07.2026