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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 149/25

Datum:
24.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 149/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0324.13UF149.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Münster, 43 F 1115/24
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, Geringfügigkeit, Halbteilungsgrundsatz
Normen:
FamFG § 18; VersAusglG § 18
Leitsätze:

Zu den Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung derBeschwerdeeinlegungsfrist Auf gleichartige Anrechte im Sinne des § 18 Abs. 1 VersAusglG kann entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs § 18 Abs. 2 VersAusglG angewandt werden.

 
Tenor:

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Münster vom 18.09.2025 wird in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Ziffer 2. wird nach dem zweiten Absatz folgender Absatz neu eingefügt:

Hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen (Versicherungsnummer N01) in Höhe von 0,5268 Entgeltpunkten findet der Versorgungsausgleich nicht statt.

Im Übrigen bleibt es bei der Entscheidung des Amtsgerichts in Bezug auf den Versorgungsausgleich.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Der Verfahrenswert wird auf 2.130 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 
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