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Oberlandesgericht Hamm, 13 UF 134/25

Datum:
23.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 UF 134/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0223.13UF134.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Coesfeld, 5 F 348/23
Schlagworte:
Zusammenrechnung, Versorgungsträger, Teilungsordnung
Normen:
VersAusglG §§ 11, 14, 17
Leitsätze:

Für die Frage, ob die Wertgrenzen der §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG überschritten sind, sind Anrechte aus den sog. internen Durchführungswegen (Direktzusage, Unterstützungskasse) auch dann zusammenzurechnen, wenn ein Anrecht aus einer Direktzusage und ein weiteres bei einer Unterstützungskasse besteht.Berechnet der betriebliche Versorgungsträger den Kapitalwert eines Anrechts mit einem (von der Rechtsprechung akzeptierten) anderen Zinssatz als in der Teilungsordnung vorgesehen, kann die Verwendung dieses Zinssatzes bei interner Teilung durch Maßgabenanordnung festgeschrieben werden, wenn der ausgleichsberechtigten Person dadurch kein Nachteil entsteht.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der G. A. GmbH und der G. A. Unterstützungskasse GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Coesfeld vom 02.09.2025 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich unter Ziff. 2 Abs. 2 und 4 im schriftlichen Verfahren gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. A. GmbH (Vers. Nr. Pers.-Nr. N01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 66.247,00 € bezogen auf den 28.02.2026, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. A. Unterstützungskasse GmbH (Vers. Nr. Pers.-Nr. N01) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 43.724,00 €, bezogen auf den 28.02.2026, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der G. A. Pensionsfonds AG (Vers.-Nr, Pers.-Nr, N02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 595,78 € monatlich, bezogen auf den 28.02.2026, übertragen.

Die internen Teilungen der Anrechte bei der G. A. GmbH, der G. A. Unterstützungskasse GmbH und der G. A. Pensionsfonds AG erfolgen dabei jeweils nach Maßgabe der Teilungsordnung der G. M. Q. GmbH in der Fassung aus dem Jahr 2017.

Ergänzend wird angeordnet, dass sich die Berechnung der Renten der Antragsgegnerin zum Bewertungsstichtag nach den für den Antragsteller geltenden Umrechnungsfaktoren - einschließlich des verwendeten Zinssatzes von 2,09 % - richtet und die Renten der Antragsgegnerin ab dem Bewertungsstichtag 28.02.2026 in gleicher Weise an Wertsteigerungen teilhaben wie die Renten des Antragstellers.

II.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss.

III.

Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

IV.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.670 € festgesetzt.

V.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

 
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