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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 213/21

Datum:
13.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 213/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0313.12U213.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 4 O 430/20
Schlagworte:
Diesel; EA 288; Euro 6; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; Thermofenster; Fahrkurvenerkennung; Zykluserkennung; Umgebungsluftdruck; Differenzschaden; Abgasrückführung; AGR; Software-Update; Rückausnahme; Übereinstimmungsbescheinigung; EG-Typgenehmigung; Verschulden; Verbotsirrtum; vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten; Klageänderung
Normen:
BGB §§ 826, 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1; ZPO §§ 533, 263, 264; EGV 715/2007 Art. 3 Nr. 10; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2
Leitsätze:
  1. Bei einer Vorrichtung, die bewirkt, dass die Abgasrückführung (AGR) in Abhängigkeit vom Umgebungsluftdruck angepasst (verringert) wird, was insbesondere bei einem solchen Umgebungsluftdruck der Fall ist, der regelmäßig bei einem Betrieb des Fahrzeugs ab einer Höhe von 1.000 m über NN und darüber herrscht, handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist, weil die Reduzierung der AGR-Rate mit einer Erhöhung der Stickoxidemissionen einhergeht und es sich bei Fahrten auf Straßen über 1.000 Höhenmetern um Bedingungen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten und im Unionsgebiet üblich sind (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 – 8 U 377/22; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 – 3 A 113/18 und OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23).
  2. Eine solche Abschalteinrichtung ist nicht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig, weil dies dazu führen würde, dass die Abschalteinrichtung in nicht unwesentlichen Teilen des Unionsgebiets dauerhaft aktiviert wäre (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2024 – 8 U 377/22; VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 – 3 A 113/18 und OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23).
  3. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Fahrzeughersteller nicht berufen, weil Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keinen Zweifel daran lässt, dass Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig sind und der Gesichtspunkt des Motorschutzes Ausnahmen hiervon nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Dass ein derartiger Ausnahmetatbestand daher nicht herangezogen werden kann, um die Abgasreinigung in nicht unwesentlichen Teilen des Unionsgebiets dauerhaft abzuschalten bzw. zu reduzieren, liegt auf der Hand.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 23.09.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 4 O 430/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.400,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 18.02.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 89 % und der Beklagten zu 11 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be­trages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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