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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 157/21

Datum:
25.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 157/21
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0225.12U157.21.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 8 O 309/20
Schlagworte:
Diesel; Mercedes; OM 651; Euro 5; SCR-Katalysator; unzulässige Abschalteinrichtung; Thermofenster; Differenzschaden; Abgasrückführung; AGR; Software-Update; Rückausnahme; Übereinstimmungsbescheinigung; EG-Typgenehmigung; Verschulden; Verbotsirrtum; Klageänderung
Normen:
BGB §§ 826, 31; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1; ZPO §§ 533, 263, 264; EGV 715/2007 Art. 3 Nr. 10; EGV 715/2007 Art. 5 Abs. 2
Leitsätze:
  1. Bei einem sog. Thermofenster, welches die Abgasrückführung (AGR) bei Umgebungslufttemperaturen unterhalb von ungefähr +4 C und oberhalb von ungefähr +49 C reduziert, handelt es sich um eine Abschalteinrichtung i. S. v. Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 grundsätzlich unzulässig ist, weil es sich hierbei um Temperaturen handelt, die bei normalem Fahrzeugbetrieb vernünftigerweise zu erwarten sind (Anschluss an VG Schleswig, Urteil vom 20.02.2023 – 3 A 113/18 und OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23).
  2. Ein solches Thermofenster ist nicht nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausnahmsweise zulässig, weil dies dazu führen würde, dass die Abschalteinrichtung unter normalen Betriebsbedingungen den überwiegenden Teil des Jahres aktiviert wäre. a) Maßgeblich ist hierfür in zeitlicher Hinsicht, dass die Abschalteinrichtung statistisch in mehr als sechs Monaten innerhalb eines Jahres bei durchgängigem Fahrbetrieb aktiviert würde, was schon dann der Fall ist, wenn die Aktivierung in sechs Monaten zuzüglich eines Tages erfolgt (Abgrenzung zu OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23). b) In räumlicher Hinsicht genügt es, wenn in nicht unwesentlichen Teilen der Europäischen Union die Abschalteinrichtung den überwiegenden Teil des Jahres aktiviert wäre. Die Orientierung an einem für das gesamte Unionsgebiet geltenden Durchschnittswert kommt nicht in Betracht, weil hierdurch der in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufgestellte Grundsatz des Verbots solcher Abschalteinrichtungen in nicht unerheblichem Ausmaß konterkariert würde und mit den mit der Verordnung verfolgten Zielen und dem Grundsatz der Begrenzung der NOx-Emissionen nicht kompatibel wäre (Anschluss an OVG Schleswig, Urteil vom 25.09.2025 – 4 LB 36/23).
  3. Standen zum Zeitpunkt der Typgenehmigung (hier im Jahr 2013) bereits andere technische Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung einer hohen AGR-Rate oder zur anderweitigen Stickoxidreduzierung bei besonders niedrigen und hohen Umgebungslufttemperaturen zur Verfügung, ist die Abschalteinrichtung darüber hinaus schon nicht „notwendig“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 2 lit. a) der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Anschluss an EuGH, Urteil vom 14.07.2022 – C-128/20).
  4. Auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum kann sich der Fahrzeughersteller nicht berufen, weil Art. 5 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 keinen Zweifel daran lässt, dass Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, grundsätzlich unzulässig sind und der Gesichtspunkt des Motorschutzes Ausnahmen hiervon nur unter engen Voraussetzungen zulässt. Dass ein derartiger Ausnahmetatbestand daher nicht herangezogen werden kann, um die Abgasreinigung für den überwiegenden Teil des Jahres abzuschalten, liegt auf der Hand.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.06.2021 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster (Az. 8 O 309/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Berufungsbegehrens teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.144,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 23.09.2020 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat die Klägerin zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 83 % und der Beklagten zu 17 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be­trages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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