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Oberlandesgericht Hamm, 12 U 138/25

Datum:
13.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
12 U 138/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0313.12U138.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 2 O 288/24
Schlagworte:
Verzug, Leistungsverweigerungsrecht, Zurückbehaltungsrecht, Fälligkeit, Durchsetzbarkeit, Rechnung, Rechnungsberichtigung, Rechnungsberichtigungsanspruch, Nebenpflicht, Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten
Normen:
BGB § 320, § 273, § 641 Abs. 3, § 650g Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 280 Abs. 1 und 2, § 286, § 288, § 291; UStG § 14
Leitsätze:
  1. Ein Anspruch auf Rechnungsberichtigung folgt jedenfalls in den Fällen, in denen eine Rechnung nach Auffassung beider Parteien korrekturbedürftig ist, als Nebenpflicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag, soweit der Besteller ein Interesse daran hat, die darin erfassten Leistungen steuerlich absetzen zu können.
  2. Im Hinblick auf diesen Rechnungsberichtigungsanspruch kann der Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen, das den gesamten Vergütungsanspruch des Werkunternehmers erfasst.
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az. I-2 O 288/24) unter Zurückweisung der weitergehen­den Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 506,73 € zu zah­len.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwalts­kosten in Höhe von 371,73 € gegenüber Herrn Rechtsanwalt M., O.-weg, Y., freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Klägerin. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 32 % und der Beklagte zu 68 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Voll­streckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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