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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 163/24

Datum:
27.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 163/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0227.12UF163.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Rahden, 7 F 106/23
Schlagworte:
Gütergemeinschaft, Gesamtgut, Rückübertragung
Normen:
BGB § 1568, 1477 Abs. 2, 1478 Abs. 1 S. 1, 273; VersAusglG § 27;
Leitsätze:

Ein Ehegatte kann Gegenstände, die er in die Gütergemeinschaft eingebracht hat oder später durchErbfolge erworben hat, übernehmen. Dies kann zur Folge habe, dass der andere Ehegatte zur (Rück-) Übertragung des Eigentums an einem eingebrachten Grundstück verpflichtet werden kann. Die Rückübertragung kann isoliert vor Rechtskraft der Scheidung begehrt werden; eine Auseinandersetzung des gesamten Gemeinschaftsvermögens ist dafür nicht erforderlich.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rahden vom 07.08.2024 (7 F 106/23) zu Ziffer 3 des Tenors wie folgt abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, seinen Gesamthandseigentumsanteil an dem im Grundbuch des Amtsgerichts Rahden für A Blatt 00~ eingetragenen Grundstücks - mit Ausnahme des Flurstücks Gemarkung A Flur # Nr. 01, an die Antragstellerin zu alleinigen Eigentum zu übertragen und aufzulassen und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zu bewilligen Zug um Zug gegen Bestellung einer Hypothek auf dem oben genannten Hofgrundstück bis zu einer Höchstbetrag von 440.000,00 € zur Sicherung eines eventuellen Anteils des Antragsgegners am Überschuss des Gesamtguts der Beteiligten. Der Höchstbetrag umfasst sämtliche Zinsen und Nebenleistungen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 500.000,00 € festgesetzt.

 
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