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Oberlandesgericht Hamm, 12 UF 158/25

Datum:
27.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
12. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 UF 158/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0327.12UF158.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Lünen, 11 F 115/24
Schlagworte:
Mittelbare Kindeswohlgefährdung, sexueller Missbrauch der Stiefschwester
Normen:
BGB § 1684 ; GG Art. 6 Abs. 2 S. 1 ; IK Art. 3a, 31 Abs. 1
Leitsätze:

Aus Art. 31 Abs. 1 Istanbul Konvention ergibt sich, dass mittelbare Gefährdungen des Kindeswohls sowohl im Rahmen des Sorgerechts als auch beim Umgangsrecht zu berücksichtigen sind.Eine konkrete mittelbare Gefährdung für ein Kind kann sich daraus ergeben, dass es bei der Durchführung von begleiteten Umgängen mit dem Kindesvater mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Destabilisierung des Familiensystems der aus der Kindesmutter, der missbrauchten Stiefschwester und dem Kind bestehenden Restfamilie kommen kann und sich dadurch für das Kind Gefährdungen in seiner seelischen Entwicklung ergeben.

 
Tenor:
  1. Die Beschwerde des Kindesvaters vom 29.08.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lünen vom 28.07.2025 wird zurückgewiesen.

  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kindesvater.

  1. Der Beschwerdewert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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