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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 9/26

Datum:
12.05.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 9/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.10W9.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bergisch Gladbach, 2a Lw 18/24
Schlagworte:
Keine Versagung der Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 GrdstVG bei Verkauf eines Miteigentumsanteils wegen der fehlenden Dringlichkeit des Aufstockungsbedarfs eines Landwirtes
Normen:
§§ 6, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2; 12 GrdstVG; § 4 RSiedlG
Leitsätze:

Der Aufstockungsbedarf eines erwerbsinteressierten Landwirts ist beim Erwerb eines Miteigentumsanteils dann nicht als dringend anzusehen, wenn abzusehen ist, dass er das Land mit hoher Wahrscheinlichkeit selbst tatsächlich nicht wird nutzen können. Die Problematik kann sich insbesondere aus der internen Struktur der Miteigentümergemeinschaft ergeben (hier: zerstrittene FamilienGbR).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Bergisch Gladbach vom 15.10.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten trägt der Beteiligte zu 1) als Beschwerdeführer.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 34.841,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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