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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 8/26

Datum:
14.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 8/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0714.10W8.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Aachen, 77 Lw 8/24
Schlagworte:
Zuständigkeitskonzentration für Beschwerden in Landwirtschaftssachen; Widerruf einer formlos bindenden Hoferbenbestimmung aus wichtigem Grund
Normen:
§ 8 S. 2, 3 LwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW, § 35 Abs. 2 JuZuVO NRW; §§ 6 Abs. 1 Ziff. 1), 7 Abs. 2 HöfeO
Leitsätze:
  1. Gemäß § 8 S. 2, 3 LwVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 S. 1 JustG NRW, § 35 Abs. 2 JuZuVO NRW ist das Oberlandesgericht Hamm für die Entscheidung von sämtlichen in NRW nach dem 01.07.2025 anhängig gemachten Beschwerden in Landwirtschaftssachen zuständig.
  2. Eine formlos bindende Hoferbenbestimmung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Einzelfall widerrufen werden, zum Beispiel wenn die Wirtschaftsfähigkeit des formlos bestimmten Hoferben wegfällt.Schwere Erkrankungen des Erbanwärters können die Wirtschaftsfähigkeit ausschließen, so z. B. bei ausgeprägtem Krankheitsbild einer manischen Depression oder Schizophrenie, wobei jedoch jede pauschale Bewertung zu unterbleiben hat und es einer Betrachtung des Einzelfalles bedarf. Auch einem psychisch erkrankten Menschen kann bei ordnungsgemäßer Behandlung und Krankheitseinsicht die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebs möglich sein.
  3. Obwohl der Hofübergabevertrag ein Rechtsgeschäft unter Lebenden ist, richtet sich sein Zweck auf die Vorwegnahme der Erbfolge, sodass ein Hofübergabevertrag, der im Widerspruch zu einer vorherigen formlosen Hoferbenbestimmung im Sinne von § 7 Abs. 2 HöfeO steht, regelmäßig unwirksam ist.
 
Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 14.11.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Aachen vom 14.10.2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten zu 2) werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 236.828,00 € festgesetzt.

 
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