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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 197/25

Datum:
20.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 197/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0120.10W197.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 9a VI 20/25
Schlagworte:
isolierte Kostenentscheidung, Ermessen
Normen:
FamFG § 58, 81, GNotKG § 22
Leitsätze:

Bei der Anordnung der Erstattung notwendiger Aufwendungen ist Zurückhaltung geboten. Soll eine Kostenerstattung durch einen Beteiligten erfolgen, bedarf es hierzu einer besonderen Rechtfertigung in Form einer umfassenden Abwägung sämtlicher Umstände, wobei das Maß des Obsiegens und Unterliegens nur einen Gesichtspunkt darstellt. Von Bedeutung kann neben anderen Umständen auch die Art der Verfahrensführung oder die verschuldete Unkenntnis der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse sowie die familiäre und persönliche Nähe zwischen Erblasser und Verfahrensbeteiligten sein.Die alleinige Begründung einer Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten damit, dass ein Beteiligter mit seiner Rechtsauffassung im Verfahren nicht durchgedrungen ist, ist ermessensfehlerhaft Denn im Erbscheinverfahren gibt es kein Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach stets dem unterliegenden Beteiligten die Kosten aufzuerlegen sind.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert:

Die Gerichtskosten für das Erbscheinverfahren werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahrens wird abgesehen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.329,50 € festgesetzt.

 
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