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Oberlandesgericht Hamm, 10 W 190/25

Datum:
05.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
10 W 190/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0105.10W190.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Menden, 19 VI 244/21
Schlagworte:
Isolierte Kostenentscheidung, Ermessen
Normen:
FamFG § 81, GNotKG § 22
Leitsätze:

Eine nach § 81 Abs. 1 FamFG getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Verfahrenskosten ist nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugänglich, die sich grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert: Die Gerichtskosten des Erbscheinverfahrens werden der Beteiligten zu 1) auferlegt. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten wird weiterhin nicht angeordnet.

Von der Erhebung von Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren wird nicht angeordnet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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