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Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Nachlassgericht - Bochum vom 07.10.2024 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beteiligten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.173,98 € festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
2I.
3Die verwitwete Erblasser R. M. T. ist der Sohn von R. T. und L. T..
4Die Beteiligten zu 1.-3. sind die Kinder des Erblassers.
5Zum Nachlass des Erblassers gehören u.a. zwei Mehrfamilienhäuser in P. sowie ein Erbanteil an dem Nachlass der Stiefmutter des Erblassers L. T., zu welchem auch zwei Immobilien gehören.
6Die Beteiligten zu 1.-3. streiten noch um die Erbfolge nach dem Erblasser. Der Beteiligte zu 1. hat bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum die Erteilung eines Alleinerbscheins beantragt. Mit Beschluss vom 04.06.2025 hat das Amtsgericht - Nachlassgericht - Bochum (Aktenzeichen 20b VI 267/22) die Tatsachen, die zur Begründung dieses Erbscheins erforderlich sind, für festgestellt erachtet. Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten zu 2. und 3. Beschwerde eingelegt. Das Beschwerdeverfahren ist unter dem Aktenzeichen 10 W 122/25 bei dem Senat anhängig.
7Mit Beschluss vom 23.11.2020 hat Nachlassgericht zur Sicherung und Verwaltung des Nachlasses und Vertretung der unbekannten Erben bei der gerichtlichen Geltendmachung von Forderungen gegen den Nachlass eine Nachlasspflegschaft angeordnet und zunächst Rechtsanwalt A. C. aus P. zum Nachlasspfleger bestellt. Die hiergegen von dem Beteiligten zu 1. eingelegte Beschwerde ist von dem Senat mit Beschluss vom 14.06.2022 (Aktenzeichen 10 W 42/21) zurückgewiesen worden.
8Im weiteren Verfahrensverlauf hat das Nachlassgericht mehrfach die jeweils bestellten Nachlasspfleger aus ihren Ämtern wieder entlassen, nachdem diese jeweils aus persönlichen Gründen, insbesondere wegen Unzumutbarkeit der Weiterführung der Nachlasspflegschaft, um ihre Abberufung gebeten hatten, und sodann jeweils einen neuen Nachlasspfleger bestellt (vgl. Beschlüsse vom 03.05.2021, 11.07.2022 und 13.03.2023 - Bl. 319d, 506, 616 GA I Bd. I und II).
9Mit Beschluss vom 13.03.2023 hat das Nachlassgericht letztlich dann als neuen Nachlasspfleger den Beteiligten zu 4. bestellt (Bl. 616 GA I Bd. II).
10Mit Antrag vom 20.06.2024 hat der Nachlasspfleger die Festsetzung einer Vergütung für seine Tätigkeit in dem Zeitraum vom 27.03.2024 bis 20.06.2024 für 72,23 Stunden zu 130,00 € nebst Umsatzsteuer, insgesamt in Höhe von 11.173,98 €, beantragt (Bl. 2625 ff. GA I Bd. VI). Der Antrag ist den übrigen Beteiligten zur Anhörung übersandt worden.
11Mit Beschluss vom 07.10.2024 hat das Nachlassgericht eine Vergütung für den Nachlasspfleger in der beantragten Höhe festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Nachlasspfleger grundsätzlich für die Aufrechterhaltung des Nachlasses zuständig sei und die von ihm abgerechneten Arbeitsstunden notwendig und erstattungsfähig seien (Bl. 3295 GA I Bd. VIII).
12Gegen diesen Beschluss hat der Beteiligte zu 1. form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Wegen der Einzelheiten seiner Begründung wird auf die Schriftsätze vom 28.10.2024 und 13.12.2024 (Bl. 3327 ff., 3363 ff. GA I Bd. VIII) Bezug genommen.
13Das Nachlassgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.01.2025 mit ergänzender Begründung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 3398 GA I Bd. VIII).
14II.
15Die von dem Beteiligten zu 1. eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, in der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
16Die von dem Nachlassgericht für den Zeitraum vom 27.03.2024 bis 20.06.2024 festgesetzte Vergütung in Höhe von insgesamt 11.173,98 € ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
17Der Vergütungsanspruch eines Nachlasspflegers ergibt sich bei einer berufsmäßig geführter Nachlasspflegschaft aus § 1915 Abs. 1 S. 1 und 2 in Verbindung mit § 1836 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Ist der Nachlass - wie hier - nicht mittellos, bestimmt sich die Höhe des Vergütungsanspruchs gemäß § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichend von § 3 Abs. 1 bis 3 VBVG nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte. Die Vergütungsfestsetzung durch das Nachlassgericht erfolgt auf Basis eines nach den oben genannten Kriterien zu bestimmenden Stundensatzes sowie dem für die Führung der Nachlasspflegschaft angefallenen Zeitaufwand in Stunden. Der Nachlasspfleger hat hierzu mit seinem Vergütungsantrag eine Aufstellung über seinen Zeitaufwand vorzulegen, die von dem Nachlassgericht auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen ist. Erforderlich, aber auch ausreichend für einen ordnungsgemäßen Vergütungsantrag ist dabei, dass die Angaben in der Tätigkeitsaufstellung die Feststellung einer ungefähren Größenordnung des Zeitaufwandes für die entfalteten Tätigkeiten ermöglichen und so zur Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO gemacht werden können (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 23.04.2020 - 10 W 4/19, BeckRS 2020, 19872 Rn. 21, 22, beck-online; MüKoBGB/Leipold, 10. Auflage, BGB § 1960 Rn. 92 ff).
18Unter Zugrundelegung dieser Kriterien sind die Angaben des Nachlasspflegers in seinem Vergütungsantrag vom 20.06.2024 nicht zu beanstanden.
19Die Höhe des in Ansatz gebrachten Stundensatzes von 130,00 € netto begegnet weiterhin keinen Bedenken. Die hier durchzuführende Nachlassverwaltung ist in jeder Hinsicht als überdurchschnittlich einzuordnen. Das ist zum einen auf die nachhaltige Zerstrittenheit der Beteiligten zurückzuführen, die dem Senat aufgrund einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist. Aufgrund dieser Kompliziertheit der persönlichen Verflechtungen hatten die früheren Nachlasspfleger sämtlich um ihre Entlassung aus dem Amt gebeten, weil ihnen eine weitere Tätigkeit aufgrund der Einmischung und des stetigen Drucks der möglichen Erben nicht mehr zuzumuten sei. Allein diese Umstände erfordern ein besonders umsichtiges und zeitaufwändiges Tätigwerden des hier bestellten Nachlasspflegers. Hinzukommt der Umfang des zu verwaltenden Nachlasses, der sich u.a. aus mehreren vermieteten Immobilien und einer Beteiligung an einer weiteren Erbengemeinschaft nach der Erblasserin L. T. zusammensetzt, zu der wiederum ein Erbanteil an vermieteten Immobilien gehört.
20Auch sind die vom Beteiligten zu 4. abgerechneten Tätigkeiten in seinem Antrag ausreichend nachvollziehbar dargelegt worden (vgl. dazu: Bl. 2629-2638 GA I Bd. VI). Insoweit ist es nicht erforderlich, dass das Nachlassgericht die Arbeitsergebnisse der Nachlassverwaltung im Einzelnen kontrolliert, sofern die abgerechneten Tätigkeiten nebst Zeitaufwand plausibel erscheinen. Das ist hier angesichts des aus dem Tätigkeitsbericht des Nachlasspflegers erkennbaren zeitintensiven Arbeitsaufwandes der Fall (vgl. Zwischenbericht des Beteiligten zu 4. vom 26.06.2024, Bl. 2639 ff. GA I Bd. VI).
21Sofern noch pauschal beanstandet wird, dass dem Vergütungsantrag nicht entnommen werden könne, ob der Nachlasspfleger persönlich oder aber seine Mitarbeiter tätig waren, ist der Beschwerde zwar - zumal unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hierzu s.u.) - zuzubilligen, dass eine dahingehende Differenzierung bei der Abrechnung grundsätzlich erforderlich erscheint. Für den vorliegenden Fall ist allerdings davon auszugehen, dass hier der Nachlasspfleger selbst die abgerechnete Tätigkeit durchgeführt bzw. zumindest veranlasst hat. Schließlich geht es bei den hier abgerechneten Tätigkeiten größtenteils um die Erstellung von Emails/ Schreiben und Berichten anlässlich der ihm übertragenen Nachlassverwaltung.
22Im Übrigen ist es allgemein anerkannt, dass sich ein Nachlasspfleger bei der Durchführung der anfallenden Tätigkeiten auch von seinen Mitarbeitern unterstützen lassen kann. Soweit diese Tätigkeiten dann allerdings selbständig von den Mitarbeitern vorgenommen werden, hat der Nachlasspfleger nach höchstrichterlicher Rechtsprechung keinen Anspruch auf eine Vergütung der von ihnen geleisteten Stunden nach seinem eigenen Stundensatz. In diesem Fall kann er - insbesondere bei einer entsprechenden Qualifikation der eingesetzten Mitarbeiter - aber einen Aufwendungsersatz für die von ihnen durchgeführten Tätigkeiten verlangen, der sich auch nach dem von ihnen aufgewandten Zeitaufwand bestimmen dürfte (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 10.09.2025, IV ZB 2/25 - Juris Rn 10 ff).
23Wegen der weiteren Einwände des Beschwerdeführers wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Nachlassgerichts in dem Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 10.01.2025 (Bl. 3398 ff GA I Bd. VIII) verwiesen, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt.
24III.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.
26Der Beschwerdewert ist nach der Höhe der angegriffenen Vergütung bemessen.
27Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen, § 70 Abs.2 FamFG.