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Oberlandesgericht Hamm, 10 U 73/25

Datum:
19.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 73/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0319.10U73.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 202 O 8/25
Schlagworte:
dingliches Wohnrecht, Parteierweiterung in der Berufungsinstanz, Aufhebung und Zurückverweisung
Normen:
BGB § 242, ZPO § 538
Leitsätze:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer erst in der Berufungsinstanz erfolgten Parteierweiterung auf Beklagtenseite ist grundsätzlich die Zustimmung der bisher am Prozess nicht beteiligten Partei, es sei denn, diese wird rechtsmissbräuchlich verweigert. Allein der Umstand, dass eine neue Partei ausreichende Informationen über den Streitstoff hat, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung nicht begründen. Das Erfordernis der Zustimmung soll Nachteile verhindern, die dadurch entstehen, dass der neue Beklagte auf den bisherigen Verlauf des Prozesses keinen Einfluss hatte und ihn in der Lage weiterführen müsste, in der er sich nunmehr befindet (BGH, Urteil vom 29. November 1961 - V ZR 181/60, NJW 1962, 633). Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der Parteierweiterung sieht das Gesetz nicht vor, auch wenn dadurch eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig werden sollte.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.06.2025 verkündete Urteil des Landgerichts Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die in der Berufungsinstanz gegen die Beklagte zu 2. erhobene Klage als unzulässig verworfen wird.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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