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Oberlandesgericht Hamm, 7 W 20/25

Datum:
20.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 W 20/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0820.7W20.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, I-2 O 274/22
Schlagworte:
Zeuge, Ordnungsgeld, Ordnungsgeldbeschluss, Versagungsbeschluss, sofortige Beschwerde
Normen:
ZPO § 380 Abs. 1, Abs. 3, § 381 Abs. 1 Satz 3, § 567 Abs. 2, § 569 Abs. 1
Leitsätze:
  1. Das durch einen Zeugen verfolgte Ziel einer nachträglichen Entschuldigung seines Nichterscheinens zu einem Termin ist mit einem Antrag nach § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO zu verfolgen und kann nicht mit der sofortigen Beschwerde gem. § 380 Abs. 3 ZPO geltend gemacht werden (Anschluss an KG, Beschluss vom 01.02.2022 – 22 W 4/22, BeckRS 2022, 1028 Rn. 2; siehe auch OLG Hamm, Beschluss vom 18.08.2025 – 7 W 23/25).

  2. Sofern eine Entscheidung nicht in der ihrem Inhalt entsprechenden gesetzlichen Form ergeht, ist sowohl das Rechtsmittel statthaft, das gegeben wäre, wenn das Gericht die zutreffende Entscheidungsart gewählt hätte, als auch das Rechtsmittel, das gegen die vom Gericht tatsächlich gewählte Art von Entscheidungen stattfindet (Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.09.2015 – XII ZB 75/13, NJW-RR 2016, 67 Rn. 21).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 05.06.2025 (Az. I-2 O 274/22) in Verbindung mit dem Beschluss vom 10.04.2025 (gl. Az.) wird auf Kosten der Beschwerdeführerin mit der klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen, dass die Ordnungsgeldfestsetzung (nebst Festsetzung der Ordnungshaft für den Nichtbeitreibungsfall) aus dem Beschluss vom 10.04.2025 aufgehoben ist.

 
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