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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 9/25

Datum:
04.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Hinweisbeschluss
Aktenzeichen:
7 U 9/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0404.7U9.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 46/24
Schlagworte:
Ehrschutzklage, Rechtsschutzbedürfnis, obligatorisches Schlichtungsverfahren, Rechtsanwaltskosten, Hauptforderung, Nebenforderung
Normen:
BGB § 1004; JustG NRW § 53, EGZPO § 15a Abs. 1
Leitsätze:
 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten zurückzuweisen.

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 2.000,00 EUR festzusetzen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen, insbesondere auch dazu, ob für den Fall, dass die Berufung nicht zurückgenommen wird, im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann.

Auch der Beklagte soll insoweit vorsorglich binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses mitteilen, ob im schriftlichen Verfahren entschieden werden kann.

 
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