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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 72/24

Datum:
23.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Hinweisbeschluss
Aktenzeichen:
7 U 72/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0523.7U72.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 5 O 134/23
Schlagworte:
Überholverbot; Linksabbiegen; Orientierung zur Fahrbahnmitte; Blinken
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVO § 9 Abs. 1 Satz 2, § 5 Abs. 3 Nr. 1
Leitsätze:

Steht fest, dass sich ein Fahrzeug vor dem Linksabbiegen zum rechten Fahrbahnrand hin orientiert hat, und steht nicht fest, dass es vor dem Abbiegen nach links geblinkt hat, kommt eine Alleinhaftung des Abbiegenden im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO in Betracht, weil ein Verstoß des links Überholenden gegen das Überholverbot bei unklarer Verkehrslage nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO nicht feststeht.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 
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