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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 72/23

Datum:
25.03.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 72/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0325.7U72.23.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 2 O 449/20
Schlagworte:
Abrechnungsbetrug, kollusives Zusammenwirken, Verwirkung, Leistungsfreiheit
Normen:
StVG § 7; BGB § 242, § 138 Abs. 1
Leitsätze:

Eine vollständige Leistungsfreiheit (Verwirkung), ggf. aus § 242 BGB, kommt im Fall des kollusiven Zusammenwirkens eines Verkehrsunfallgeschädigten und einer Reparaturwerkstatt zur überhöhten Geltendmachung von Reparaturkosten gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer (Haftpflichtverhältnis) – anders als etwa im Rahmen eines Versicherungsvertragsverhältnisses im Hinblick auf § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG – nicht in Betracht (im Fortschreibung zu OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2022 – I-9 U 46/21, NJOZ 2022, 787 Ls. 4 = juris Rn. 21).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.05.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld, Az. 2 O 449/20, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht Bielefeld zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 8.000,00 EUR festgesetzt.

 
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