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Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers auf seine Kosten gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
G r ü n d e
2I.
3Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Zutreffend hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
4Die Einwendungen des Klägers, bezüglich derer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Berufungsbegründungsschrift (Bl. 40 ff. der zweitinstanzlichen elektronischen Gerichtsakte, im Folgenden: eGA II-40 ff.) verwiesen wird, greifen nicht durch.
5Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagten aus § 7 Abs. 1 bzw. § 18 Abs. 1 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB, bzgl. der Beklagten zu 3 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVersG zu. Da beiden Seiten der Unabwendbarkeitsnachweis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG nicht gelungen ist, richtet sich die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 2 und Abs. 1 StVG. Während im Rahmen der hiernach vorzunehmenden Abwägung von einem Verkehrsverstoß des Klägers gegen § 7 Abs. 5 StVO auszugehen ist (hierzu unter 1.), ist ein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs nicht erwiesen (hierzu unter 2.); dessen Betriebsgefahr tritt hinter dem Verschulden des Klägers vollständig zurück (hierzu unter 3.).
6Im Einzelnen:
71. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der Unfallentstehung in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des klägerischen Fahrzeugs ein Anscheinsbeweis gegen den Kläger spricht, welchen dieser nicht zu erschüttern vermochte.
8Steht ein Fahrstreifenwechsel eines Pkw von der rechten in die linke Spur in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision mit einem Pkw in der linken Spur fest, so spricht der Anscheinsbeweis für einen unfallkausalen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1 in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; Senat Urt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).
9Gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Gefordert ist damit ein Höchstmaß an Sorgfalt, was eine ausreichende Rückschau voraussetzt sowie die rechtzeitige und deutliche Ankündigung des Fahrspurwechsels mittels Fahrtrichtungsanzeiger (Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 = juris Rn. 8 m. w. N.).
10Vorliegend ist der Spurwechsel des Klägers unstreitig.
11Entgegen der Rüge des Klägers hat sich das Landgericht zudem in nicht zu beanstandender Weise davon überzeugt, dass der unmittelbare räumliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Fahrstreifenwechsel und Kollision vorliegend gegeben ist.
12Die diesbezügliche Feststellung ist für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend, da konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit nicht begründen. Auch der Senat ist unter Würdigung der Anhörung des Klägers sowie der erstinstanzlich erhobenen Beweise im Sinne des § 286 ZPO davon überzeugt, dass sich der Fahrspurwechsel des Klägers entsprechend dem Vortrag der Beklagten in engem Zusammenhang mit der sodann erfolgten Kollision ereignet hat.
13Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung selbst ausgeführt, dass er langsam nach links gefahren sei, dabei auch geblinkt und Rückschau gehalten habe, und es dann zur Kollision kam (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 2 Abs. 1, eGA I-181; siehe auch Seite 5 Abs. 1, eGA I-184). Er hat in diesem Zusammenhang dann auch – entgegen dem Berufungsvorbringen, das auf einen Auffahrunfall abstellen will – eine seitliche Kollision beschrieben. Dazu passt bereits sein Vortrag in der Klageschrift sowie das von ihm eingereichte Schadensgutachten, das den Anstoßbereich mit „Seite links, Hinten links“ beschreibt (Gutachten vom 23.10.2023 Seite 11, eGA I-11) und entsprechende Lichtbilder (Seite 12 ff., eGA I-18 ff.) sowie eine entsprechende Schadenskalkulation (Seite 5, eGA I-13) enthält.
14Die vom Klägerin benannte Zeugin (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 4 f., eGA I-183 f.) wie auch der Beklagte zu 1 (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 2 f., eGA I-181 f.) haben den Unfall so geschildert, dass er in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem unstreitigen Spurwechsel stattgefunden hat.
15Schließlich hat die Gerichtssachverständige – auch wenn sie abschließend von einem Auffahrunfall spricht – unzweifelhaft einen Spurwechsel zugrunde gelegt (Gutachten vom 13.03.2025 Seite 5 ff., eGA I-266 ff.), was sich ganz klar anhand der Überdeckungsskizzen (Anlage Seite 20 f., eGA I-290 f.) nachvollziehen lässt. Da der Beklagte zu 1 tatsächlich von hinten kam, ist es auch (entgegen dem Landgericht) nicht wirklich missverständlich, wenn die Sachverständige von einem Auffahrunfall spricht. Jedenfalls ist die Tatsachenlage eindeutig.
16Dass der Kläger möglicherweise den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat und der Tote-Winkel-Assistent grundsätzlich einen Zusammenstoß hätte verhindern müssen, wie es der Kläger (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 5 Abs. 1, eGA I-184) und die Zeugin (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 4, eGA I-183) geschildert haben, steht dem nicht entgegen.
17Denn rein tatsächlich ist der Unfall durch den Assistenten nicht verhindert worden, ohne dass sich daraus im Hinblick auf die Feststellungen der Gerichtssachverständigen irgendwelche Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten des Beklagten zu 1 ergeben. Der Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens zu diesem Umstand, was zudem erstinstanzlich nicht beantragt worden war, bedarf es deshalb nicht.
18Aus dem Umstand des Blinkersetzens ergibt sich nicht, dass der Kläger den Blinker rechtzeitig gesetzt hätte, zumal allein damit der Pflichtkanon des § 7 Abs. 5 (Hs. 1) StVO (siehe dazu schon oben) nicht erfüllt ist. Vielmehr hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung bereits keine hinreichend frühzeitige und sichere Rückschau geschildert. Auch die Zeugin konnte eine solche nicht hinreichend konkret schildern (Protokoll vom 30.09.2024 Seite 4 Abs. 7, eGA I-183: „Ich weiß jetzt auch nicht, ob ich konkrete Erinnerung habe, ob der Kläger nach hinten geguckt hat. Ich habe da so ein Bild vor Augen. Es kann aber auch sein, dass das ein anderes Mal war.“).
192. Demgegenüber ist auf Seiten der Beklagten kein Verkehrsverstoß des Beklagten zu 1 in die Abwägung der Verursachungsbeiträge einzustellen.
20Insbesondere greift bei der gegebenen Sachlage ein gegen den Zeugen sprechender Anscheinsbeweis nicht ein. Denn steht allein ein Fahrstreifenwechsel in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Kollision fest, so spricht der Anscheinsbeweis nur für einen Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO, nicht aber für einen Verstoß des Auffahrenden gegen § 4 Abs. 1 StVO, § 1 StVO oder § 3 Abs. 1 StVO (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 1 = juris Rn. 18 ff. m. w. N. in Fortschreibung zu BGH Urt. v. 3.12.2024 – VI ZR 18/24, r+s 2025, 182 Rn. 20; BGH Urt. v. 13.12.2016 – VI ZR 32/16, r+s 2017, 153 Ls. 1 und Ls. 2 und Ls. 3; BGH Urt. v. 13.12.2011 – VI ZR 177/10, NJW 2012, 608 Rn. 9, 13; Senat Urt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 36, 34).
21Wie bereits unter Ziffer 1 ausgeführt, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht erwiesen, dass sich der Pkw des Klägers zum Kollisionszeitpunkt bereits längere Zeit auf der linken Fahrspur befunden und sich bereits in den fließenden Verkehr auf dieser Fahrspur eingegliedert gehabt hätte. Bei einer Kollision bei einem unstreitigen Fahrspurwechsel muss vielmehr der Vordermann, der ein Auffahrverschulden nach Anscheinsbeweisregeln geltend macht, vortragen und beweisen, dass er so lange im gleichgerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann den nötigen Sicherheitsabstand einhalten und auf den Spurwechsel angemessen reagieren konnte. Von einer gegen den Auffahrenden sprechenden Anscheinsvermutung wäre hiernach nur dann auszugehen, wenn beide Fahrzeuge unstreitig oder erwiesenermaßen so lange in einer Spur hintereinandergefahren wären, dass sich die Fahrzeugführer auf die vorangegangenen Fahrbewegungen hätten einstellen können (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Rn. 21). An Letzterem fehlt es ersichtlich, da sich die streitgegenständliche Kollision bereits im Zuge des Fahrspurwechsels ereignete, dieser also noch gar nicht abgeschlossen war, als es zu einem streifenden Auffahren des Transporters mit der vorderen rechten Ecke gegen die linke Fahrzeugseite des klägerischen Pkw kam.
22Zudem ist nicht erwiesen, dass der Beklagte zu 1 unaufmerksam gewesen wäre und nach den Ausführungen des Sachverständigengutachtens (Gutachten vom 13.03.2025 Seite 7 ff., eGA I-268 ff.) gar widerlegt, dass er die zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) überschritten hätte. Dafür, dass der Beklagte zu 1 aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit unzureichend angepasster Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) unterwegs gewesen wäre, bestehen ebenfalls keine greifbaren Anhaltspunkte.
233. In einem solchen Fall tritt die Betriebsgefahr des auffahrenden Pkw vollständig hinter dem schwerwiegenden Verkehrsverstoß des spurwechselnden Pkw zurück (vgl. Senat Beschl. v. 8.7.2025 – I-7 U 6/25, r+s 2025, 1089 Ls. 2 im Anschluss an Senat Urt. v. 15.5.2018 – I-7 U 45/17, BeckRS 2018, 60322 Rn. 39; OLG Hamm Urt. v. 13.5.2009 – 13 U 106/08, NZV 2010, 79).
24II.
25Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Ferner erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.
26Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verspricht sich der Senat angesichts dessen, dass es keiner weiteren Beweisaufnahme bedarf, keine neuen Erkenntnisse. Auch ansonsten erscheint eine mündliche Verhandlung nach einstimmigem Votum des Senats nicht geboten.
27Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.