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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 49/24

Datum:
21.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7.Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 49/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1121.7U49.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 5 O 107/23
Schlagworte:
Tiergefahr, Hundewiese, Mitverschulden, Handeln auf eigene Gefahr, Tibiakopfmehrfragment­impressionsfraktur, Schmerzensgeld
Normen:
BGB § 833 Satz 1, § 254 Abs. 1, § 276 Abs. 2, § 253 Abs. 2
Leitsätze:
  1. Kommt es bei einem Aufenthalt auf einer Hundewiese zu einer Verletzung durch einen spielenden Hund, kann nur im Einzelfall – wie hier nicht – von einem den Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB ausschließenden Handeln auf eigene Gefahr ausgegangen werden (in Anwendung von BGH, Urteil vom 20.12.2005 – VI ZR 225/04, r+s 2006, 301 Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 17.03.2009 – VI ZR 166/08, r+s 2009, 295 Rn. 18, 7-15; OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2021 – 7 U 9/20, NJW-RR 2021, 536 = juris Rn. 4 f.).

  1. Zur Feststellung – hier verneint – einer bei einem Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB nach § 254 Abs. 1 BGB anspruchsmindernd zu berücksichtigenden Tiergefahr des eigenen Hundes (in Anwendung BGH, Urteil vom 31.05.2016 – VI ZR 465/15, NJW 2016, 2737 Rn. 8 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.12.2022 – 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 28 ff.).

  1. Kommt es bei einem Aufenthalt auf einer Hundewiese zu einer Verletzung durch einen spielenden Hund, kann nur im Einzelfall – wie hier nicht – von einem den Anspruch aus § 833 Satz 1 BGB berührenden Mitverschulden im Sinne des § 254 Abs. 1 BGB ausgegangen werden, wenn die drohende Gefahr nicht nur vorhersehbar, sondern im konkreten Einzelfall auch vermeidbar war (in Abgrenzung zum Einzelfall des OLG Celle, Beschluss vom 08.07.2024 – 20 U 49/13, VersR 2015, 1266 = juris Rn. 9).

  1. Zur Bemessung des Schmerzensgeldes bei Tibiakopfmehrfragment­impressionsfraktur als Primärschädigung und einer Vielzahl von gravierenden Sekundärbeeinträchtigungen, insbesondere fünf Operationen, Bewegungseinschränkungen, Vielzahl von Arztbesuchen, Wegfall der sportlichen Tätigkeit, psychischer Belastung.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 11.04.2024 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (5 O 107/23) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2023 bis zum 22.08.2023 aus 20.000,00 EUR und seit dem 23.08.2023 aus 17.500,00 EUR zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.134,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.07.2023 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dazu verpflichtet ist, der Klägerin alle weiteren materiellen und zukünftigen, derzeit noch nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden zu ersetzen, die aus dem Vorfall vom 26.07.2022 resultieren, soweit diese nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Streithelfer, die ihre Kosten selbst tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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