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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 32/25

Datum:
19.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7.Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 32/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0919.7U32.25.00
 
Schlagworte:
Protokollierung, Eigendiktat, Sachverständiger, Verfahrensfehler, Wiederholung Beweisaufnahme, Spurwechsel, Beweisaufnahme, Autobahn
Normen:
ZPO §§ 159, 160; StVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1
Leitsätze:
  1. Die Übernahme der Protokollführung über die Beweisaufnahme, konkret die Protokollierung des mündlichen Gutachtens durch den Sachverständigen selbst, ist – anders als die Möglichkeit eines Wortlautprotokolls – in § 159 ZPO nicht vorgesehen, daher verfahrens-fehlerhaft, und kann keine Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein, so dass entweder die Beweisaufnahme in zweiter Instanz zu wiederholen oder das erstinstanzliche Urteil auf Antrag aufzuheben und das Verfahren an das Landgericht zurückzuverweisen ist (im Anschluss an OLG Hamm, Urteil vom 29.07.2025 – 7 U 58/24, BeckRS 2025, 20662 Ls. 1 m. w. N.).
  2. Zum erforderlichen Umfang einer Beweisaufnahme bei einem durch ein Fahrzeug auf dem Standstreifen bedingten Spurwechsel auf einer Autobahn und einem Zusammenstoß nach dem Spurwechsel
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.05.2025 verkündete Urteil des Einzelrichter der (..) Zivilkammer des Landgerichts J., Az. N01, einschließlich des zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Gerichtskosten, die niedergeschlagen werden – an das Landgericht J. zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 18.249,94 Euro festgesetzt.

 
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