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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 29/25

Datum:
23.09.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7.Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 29/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0923.7U29.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 306/23
Schlagworte:
Einwilligung, Verkehrsunfall, Eigentumsvermutung, Indizien
Normen:
StVG § 7; ZPO § 286, § 404a Abs. 3
Leitsätze:
  1. Genügt der Kläger im Hinblick auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB seiner sekundären Darlegungslast, muss der Beklagte den Gegenbeweis – hier erfolglos – nach § 292 ZPO führen (in Fortschreibung zu OLG Hamm, Beschluss vom 26.05.2021 – 7 U 55/20, r+s 2021, 546 Ls. 1).
  2. Bei der nach § 286 ZPO vom Schädiger – hier erfolglos – zu beweisenden Einwilligung in einen Verkehrsunfall verbietet sich jede schematische Lösung, wobei insbesondere eine reine Anhäufung von Indizien eine Überzeugungsbildung nicht ohne Weiteres zu ermöglichen vermag, sondern es vielmehr auf das Gewicht der jeweiligen Indizien – hier u. a. lohnender Streifschaden, geringes Verletzungsrisiko, Fahrzeugtypen, Mietwagen, Ausweichen in Gegenverkehr, Hineinlenken, vorprozessuale Angaben, Vorschäden, persönliche Kontakte, Hinzuziehung Polizei, Ort und Zeit des Abstellens, Rechtsschutzversicherung – im konkreten Einzelfall ankommt (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.10.2019 – VI ZR 164/18, r+s 2020, 47 Rn. 9; BGH, Urteil vom 13.12.1977 – VI ZR 206/75, BGHZ 71, 339 = juris Rn. 27; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 – 9 U 59/16, NJW-RR 2017, 1368 = juris Rn. 20 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 12.03.2021 – 7 U 12/20, NJW-RR 2021, 1188).
  3. Einem Sachverständigen ist nach § 404a Abs. 3 ZPO vorzugeben, welche Angaben von Parteien und Zeugen er bei seiner Begutachtung zugrunde zu legen hat.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. April 2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund (Az. 4 O 306/23) unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.872,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Oktober 2023 sowie weitere 887,03 EUR zu zahlen.

Die Klage bleibt im Übrigen abgewiesen.

Unter Berichtigung des am Ende der Sitzung verkündeten Tenors wegen offensichtlicher Unrichtigkeit tragen die Beklagte die Kosten der Berufungsinstanz zu 100 % und von den Kosten erster Instanz 80 % sowie der Kläger 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 9.000,00 Euro festgesetzt; der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren bleibt auf bis zu 12.000,00 EUR festgesetzt.

 
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