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Oberlandesgericht Hamm, 7 U 103/24

Datum:
13.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Hinweisbeschluss
Aktenzeichen:
7 U 103/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0813.7U103.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, I-7 O 53/23
Schlagworte:
Doppelte Rückschau, Gefährdungsausschluss, Überholen, Landstraße, Abbiegen, Grundstück, Parkplatz
Normen:
StVG § 7 Abs. 1, § 17 Abs. 1, Abs. 2; StVO § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO; § 9 Abs. 1 Satz 1; § 9 Abs. 1 Satz 2; § 9 Abs. 1 Satz 4; § 9 Abs. 5
Leitsätze:

Wer auf einer (serpentinenartigen) Landstraße nach links auf einen Parkplatz abbiegt, muss die Sorgfaltspflichten des § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO (doppelte Rückschau), des § 9 Abs. 5 StVO (Gefährdungsausschluss beim Abbiegen in ein Grundstück) und des § 9 Abs. 1 Satz 1 StVO (Ankündigungspflicht) sowie § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO (Einordnungspflicht) wahren und haftet gegenüber einem überholenden Kradfahrer bei einem feststellbaren Verstoß gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau und den Gefährdungsausschluss zu jedenfalls 75 %, wenn kein Überholen bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO) des Kradfahrers festgestellt werden kann.

 
Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Es wird dem Kläger Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

 

Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.

Gründe:

I.

1 2

1.

3 4

2.

5 6 7 9 10 11 12 13 14 16 17 19 20 21 22 23 25 26 27 29 30 31 32 33 35 36 38 39 40 42 44 45 46 48 49 50

II.

51 52

III.

53
 

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