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Die Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung ist auch dann zulässig, wenn eine unzutreffende Feststellung der Ehezeit gerügt wird, die sich auf die Entscheidung insgesamt auswirken kann.
Wird ein Soldat auf Zeit nach dem Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt, ändert sich die Ausgleichsform und ist anstelle der externen Teilung die interne Teilung nach § 55aSVG i.V.m. dem BVersTG durchzuführen.
Auf die Bewertung des Anrechts hat die nachehezeitliche Berufung in das Soldatenverhältnis auf Lebenszeit keinen Einflus, maßgeblich ist gem. § 44 Abs. 4 VersAusglG weiter der Wert, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe.
Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Werl vom 07.10.2024 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich – unter Aufrechterhaltung des Beschlusses im Übrigen – teilweise abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion – Service-Center J. (PK N01, PersNr. N02), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 168,70 EUR im Monat bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion, Service-Center J., bezogen auf den 30.04.2024, übertragen (Ausgleich des Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung).
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion – Service-Center J. (PK N01, PersNr. N02), zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 25,50 EUR im Monat bei der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Generalzolldirektion, Service-Center J., bezogen auf den 30.04.2024, übertragen (Ausgleich des Anrechts in der allgemeinen Rentenversicherung (U.)).
Gerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens wird nicht angeordnet.
Der Wert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe
2A.
3Im Verfahren erster Instanz hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 12.04.2024 beantragt, die am 00.00.2016 geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten zu scheiden. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 26.04.2024 hat der Antragsgegner ebenfalls die Ehescheidung beantragt. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners ausweislich deren Empfangsbekenntnisses am 02.05.2024 zugestellt worden (EB Bl. 23 f.). Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin jedenfalls nicht vor Mai 2024 zugestellt worden.
4Der Antragsgegner war seinerzeit – bis zum 00.09.2024 – Soldat auf Zeit. Am 00.09.2024 wurde er zum Berufssoldaten ernannt.
5Das Familiengericht hat die Ehezeit mit dem Zeitraum vom 01.03.2016 – 31.03.2024 angegeben und für diese Ehezeit Versorgungsauskünfte für die Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung (im Folgenden: DRV) Y. und der M. Lebensversicherung AG sowie für den Antragsgegner bei dem Bundesverwaltungsamt A. eingeholt.
6Das Bundesverwaltungsamt mit Schreiben vom 05.07.2024 mitgeteilt, dass für den Antragsgegner dessen in der Ehezeit erworbenes Anrecht auf fiktive Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege der externen Teilung auszugleichen sei. Den Wert dieses Anrechts hat die DRV Bund – auf der Grundlage des vom Bundesverwaltungsamt mitgeteilten Diensteinkommens des Antragsgegners – in ihrer Auskunft vom 24.07.2024 für die Ehezeit 01.03.2016 - 31.03.2024 wie folgt angegeben:
7- in der allgemeinen Rentenversicherung:
8Ehezeitanteil 8,8533 Entgeltpunkte (im Folgenden EP), die einer Monatsrente von 332,88 € entsprechen,
Ausgleichswert 4,4267 EP, die einer Monatsrente von 166,44 € entsprechen,
korrespondierender Kapitalwert 37.346,24 €.
- in der allgemeinen Rentenversicherung (U.):
13Ehezeitanteil 1,3566 EP, die einer Monatsrente von 51,01 € entsprechen,
Ausgleichswert 0,6783 EP, die einer Monatsrente von 25,50 € entsprechen,
korrespondierender Kapitalwert 5.643,53 €.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 07.10.2024 hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten einvernehmlich geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Insoweit hat es das Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Y. intern geteilt und zu Lasten dieses Anrechts ein Anrecht iHv. 2,7033 EP auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Bund, bezogen auf den 31.03.2024, übertragen.
18Das Anrecht des Antragsgegners auf fiktive Nachversicherung hat es extern geteilt, indem es zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht iHv. monatlich 166,44 €, bezogen auf den 31.03.2024, auf deren Versicherungskonto bei der DRV Y. begründet und die Umrechnung des Ausgleichswerts in Entgeltpunkte angeordnet hat. Den Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners in der gesetzlichen Rentenversicherung (U.) hat das Familiengericht – offenbar versehentlich – unterlassen.
19Weiter hat das Familiengericht entschieden, dass ein Versorgungsausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der M. Leben AG wegen Geringfügigkeit des Ausgleichswerts gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht stattfinde, denn der mitgeteilte Ausgleichswert betrage lediglich 1.339,14 € und liege damit deutlich unter der maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze von 4.242 €.
20Die zwischenzeitlich erfolgte Ernennung des Antragsgegners zum Berufssoldaten war seinerzeit weder dem Familiengericht noch dem Bundesverwaltungsamt bekannt.
21Gegen die erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung, die ihr am 04.11.2024 zugestellt worden ist, wendet sich die Bundesrepublik Deutschland mit ihrer am 15.11.2024 eingegangenen Beschwerde, mit der sie beantragt, auch das Anrecht des Antragsgegners in der allgemeinen Rentenversicherung (U.) auszugleichen.
22Auf Anfrage des Senats hat die Antragstellerin mitgeteilt, dass ihr der Scheidungsantrag des Antragsgegners bis zum 30.04.2024 nicht zugestellt worden sei. In der Folgezeit habe sie lediglich den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 07.05.2024 mit dem darin enthaltenen Scheidungsantrag erhalten.
23Auf den Hinweis des Senats, dass die Ehezeit nicht, wie vom Familiengericht angenommen, am 31.03.2024, sondern erst am 30.04.2024 geendet habe, hat die Antragstellerin Anschlussbeschwerde erhoben. Mit dieser beantragt sie, den Versorgungsausgleich für die zutreffende Ehezeit durchzuführen.
24Das Bundesverwaltungsamt hat darauf für den Antragsgegner eine Diensteinkommensbescheinigung für die zutreffende Ehezeit übersandt, die Ernennung des Antragsgegners zum Berufssoldaten mitgeteilt und weiter ausgeführt, dass für den Antragsgegner auch nach dieser Ernennung sein Anrecht auf fiktive Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen sei, dieses jedoch nunmehr intern zu teilen sei.
25Die DRV Bund hat mit Auskunft vom 10.01.2025 mitgeteilt, der Antragsgegner habe auf der Grundlage der aktuellen Diensteinkommensbescheinigung in der Ehezeit vom 01.03.2016 – 30.04.2024 ein Anrecht auf fiktive Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wie folgt erworben:
26- in der allgemeinen Rentenversicherung mit
27einem Ehezeitanteil von 8,9733 EP, entsprechend einer Monatsrente von 337,40 €,
einem Ausgleichswert von 4,4867 EP, entsprechend einer Monatsrente von 168,70 €, und
einem korrespondierenden Kapitalwert von 37.852,44 € sowie
- in der allgemeinen Rentenversicherung (U.) mit
32mit einem Ehezeitanteil von 1,3566 EP, die einer Monatsrente von 51,01 € entsprechen,
einem Ausgleichswert von 0,6783 EP, entsprechend einer Monatsrente von 25,50 €, und
einem korrespondierenden Kapitalwert von 5.643,53 €.
B.
37I.
38Auf die Beschwerde der Bundesrepublik Deutschland und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist die erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung bezüglich des Anrechts des Antragsgegners bei der Bundesrepublik Deutschland wie geschehen abzuändern.
391. Die erstinstanzliche Versorgungsausgleichsentscheidung beruht auf einem unrichtigen Ehezeitende. Gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG endet die Ehezeit am letzten Tag des Monats vor der Zustellung des Scheidungsantrages. Das ist hier der 30.04.2024. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin ist dem Antragsgegner zu Händen seiner Verfahrensbevollmächtigten am 02.05.2024 zugestellt worden. Dies ergibt sich aus deren Empfangskenntnis. Der Scheidungsantrag des Antragsgegners ist der Antragstellerin nicht vor dem 30.04.2024 zugestellt worden. Das Empfangsbekenntnis des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 30.04.2024 verhält sich nicht über den Scheidungsantrag des Antragsgegners. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin hat im Schriftsatz vom 25.11.2024 bestätigt, dass ihm der Scheidungsantrag des Antragsgegners jedenfalls nicht vor dem 30.04.2024 zugestellt worden ist. Dieser Scheidungsantrag sei ihm gar nicht zugestellt worden. Er habe lediglich den Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 07.05.2024 erhalten. Nach alledem ist im April 2024 keiner der beiden Scheidungsanträge zugestellt worden, so dass zutreffendes Ehezeitende der 30.04.2024 ist und die Ehezeit den Zeitraum vom 01.03.2016 – 30.04.2024 umfasst.
402. a) Das Anrecht, das der Antragsgegner während der Ehezeit bei der Bundesrepublik Deutschland erworben hat, ist nach den §§ 10 Abs. 1 VersAusglG, 1 und 2 BVersTG, 55e Soldatenversorgungsgesetz (SVG) im Wege der internen Teilung, d. h. durch Übertragung, auszugleichen. Der Antragsgegner ist am 00.09.2024, d. h. nach dem Ehezeitende, zum Berufssoldaten ernannt worden. Wird ein Soldat auf Zeit nach dem Ehezeitende zum Berufssoldaten ernannt, ändert sich, ebenso wie im Fall der Ernennung eines Beamten auf Widerruf zum Bundesbeamten auf Lebenszeit, die Ausgleichsform und ist anstelle der externen Teilung nach § 16 Abs. 2 VersAusglG die interne Teilung nach dem BVersTG durchzuführen (OLG Schleswig, FamRZ 2024, 1930; OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 18.02.2021, Az. 13 UF 198/20, und 22.06.2015, Az. 9 UF 11/14; ebenso in der Sache für das bis zum 31.08.2009 geltende Recht BGH FamRZ 2009, 1743 Rn. 11 und FamRZ 2003, 29 Rn. 11).
41§ 16 Abs. 2 VersAusglG sieht die externe Teilung der Anrechte von Widerrufsbeamten und Zeitsoldaten deshalb vor, weil bei diesem Personenkreis noch nicht feststeht, ob sie in ein Beamten- bzw. Soldatenverhältnis auf Lebenszeit berufen werden. Ihre Versorgungsanrechte sind deshalb alternativ ausgestaltet: Werden sie nicht in ein dauerhaftes Dienstverhältnis berufen, haben sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI ein Anrecht auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Werden sie dagegen zum Beamten oder Soldaten auf Lebenszeit ernannt, steht ihnen auch für die zuvor zurückgelegte Dienstzeit als Widerrufsbeamter bzw. Zeitsoldat ein Anrecht auf Beamten- bzw. Soldatenversorgung zu. Ab dieser Ernennung ist das zuvor erworbene Anrecht nicht mehr alternativ ausgestaltet, sondern steht fest, dass der betreffenden Person ein Anrecht auf Beamten- bzw. Soldatenversorgung zusteht. Deshalb wäre es sachwidrig, das als Zeitsoldat bzw. Widerrufsbeamter erworbene Anrecht nicht nach Maßgabe der Regelungen für die Soldaten- bzw. Beamtenversorgung auszugleichen. Daher ist eine nach dem Ehezeitende, jedoch noch vor der Versorgungsausgleichsentscheidung erfolgte Ernennung eines Soldaten auf Zeit zum Berufssoldaten ebenso wie die Ernennung eines Widerrufsbeamten zum Beamten auf Lebenszeit bei der Versorgungsausgleichsentscheidung im Hinblick auf die Ausgleichsform zu berücksichtigen.
42b) Auf die Bewertung des Anrechts hat die nachehezeitliche Berufung in das Soldaten- bzw. Beamtenverhältnis auf Lebenszeit dagegen keinen Einfluss, denn es handelt sich nicht um eine Änderung, die nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auf das Ehezeitende zurückwirkt. Deshalb bleibt es dabei, dass für die Bewertung des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts gemäß § 44 Abs. 4 VersAusglG der Wert maßgeblich ist, der sich bei einer Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ergäbe (OLG Schleswig, FamRZ 2024, 1930; OLG Brandenburg, NJW-Spezial 2022, 37 sowie Beschlüsse vom 18.02.2021, Az. 13 UF 198/20, und 22.06.2015, Az. 9 UF 11/14; FamRZ 2016, 821; Erman/Norpoth/Sasse, 17. Aufl., § 44 VersAusglG Rn. 8; BeckOGK/Müller-Tegethoff, 1.11.2024, VersAusglG § 44 Rn. 83 f.; Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 44 VersAusglG Rn. 70).
43c) Diesen Wert hat die DRV Bund in ihrer Auskunft vom 10.01.2025 auf der Grundlage der aktuellen Diensteinkommensbescheinigung des Bundesverwaltungsamtes für die zutreffende Ehezeit wie folgt mitgeteilt:
44- In der allgemeinen Rentenversicherung
45Ehezeitanteil: 8,9733 EP, die einer Monatsrente von 337,40 € entsprechen,
Ausgleichswert: 4,4867 EP, die einer Monatsrente von 168,70 € entsprechen,
korrespondierender Kapitalwert 37.852,44 €,
- in der allgemeinen Rentenversicherung (U.)
50Ehezeitanteil: 1.3566 EP, die einer Monatsrente von 51,01 € entsprechen,
Ausgleichswert: 0,6783 EP, die einer Monatsrente von 25,50 € entsprechen,
korrespondierender Kapitalwert 5.643,53 €.
Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Auskunft begründen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, so dass der Versorgungsausgleich auf der Grundlage dieser Auskunft durchführen ist.
55d) Die entsprechende Abänderung der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung ist vom Beschwerdeantrag der Bundesrepublik unzweifelhaft umfasst, denn ein öffentlich-rechtlicher Versorgungsträger nimmt stets auch die Interessen aller bei ihm Versorgungsberechtigten wahr. Auf sein Rechtsmittel hat das Beschwerdegericht das betreffende Anrecht stets so auszugleichen, wie es der Sach- und Rechtslage entspricht (BGH FamRZ 2018, 1741 Rn. 13).
563. Eine Änderung der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung bezüglich der beiden Anrechte der Antragstellerin ist dagegen nicht veranlasst. Allerdings beruht die erstinstanzliche Versorgungausgleichsentscheidung auch insoweit auf einer unzutreffenden Ehezeit. Insoweit hat jedoch kein Beteiligter den erstinstanzlichen Beschluss angefochten. Insbesondere richtet sich die Anschlussbeschwerde nicht gegen die erstinstanzliche Entscheidung über den Ausgleich der Anrechte der Antragstellerin.
57Der Versorgungsausgleich der beiden Anrechte der Antragstellerin auf der Grundlage der zutreffenden Ehezeit kann – wegen der Erweiterung der Ehezeit um einen Monat – allenfalls dazu führen, dass die Antragstellerin in größerem Umfang Versorgungsanrechte abzugeben hat als in der erstinstanzlichen Entscheidung angeordnet. Dies entspricht nicht dem Rechtsschutzziel der Antragstellerin. Insbesondere ist ausgeschlossen, dass die Antragstellerin mit ihrer Anschlussbeschwerde den Ausgleich ihres privaten Anrechts, von dem das Familiengericht abgesehen hat, erstrebt. Für derartige Abänderungen der erstinstanzlichen Entscheidung zu ihrem Nachteil fehlte ihr auch die Beschwerdebefugnis (§ 59 Abs. 1 FamFG).
58Bezüglich des Anrechts der Antragstellerin auf private Altersversorgung bei der M. Lebensversicherung AG kommt hinzu, dass auch bei Zugrundelegung der zutreffenden Ehezeit der Ausgleichswert die Geringfügigkeitsgrenze der §§ 18 Abs. 3 VersAusglG, 18 Abs. 1 SGB IV aller Voraussicht nach deutlich unterschreiten wird und deshalb der Ausschluss des Versorgungsausgleichs gerechtfertigt bleibt. Der Versorgungsträger hat den Ausgleichswert in seiner Auskunft vom 14.06.2024, bezogen auf das ihm mitgeteilte Ehezeitende 31.03.2024, mit 1.339,14 € angegeben. Dieser Betrag liegt deutlich unter der 2024 geltenden Geringfügigkeitsgrenze von 4.242 €. Um diese Grenze zu überschreiten, müsste sich der mitgeteilte Ausgleichswert durch die Einbeziehung von nur einem weiteren Monat in die Ehezeit mehr als verdreifacht haben. Dies erscheint völlig ausgeschlossen.
59Dass die Teilanfechtung einer Versorgungsausgleichsentscheidung auch dann zulässig ist, wenn wie hier eine unzutreffende Feststellung der Ehezeit gerügt wird, die sich auf die Entscheidung insgesamt auswirken kann, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGH FamRZ 2016, 794 Rn. 28).
604. Der Senat konnte gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG im schriftlichen Verfahren über die Beschwerde entscheiden, weil der zugrundeliegende Sachverhalt zwischen den Beteiligten unstreitig ist, der Senat den Beteiligten die nunmehr erlassene Entscheidung vorab als Entwurf übersandt hat, die Beteiligten gegen diesen keine Einwände erhoben haben und deshalb von der Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
61II.
62Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 20 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG, die Festsetzung des Werts für das Beschwerdeverfahren auf § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
63Rechtsmittelbelehrung: Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Senat hat seine Entscheidung auf der Grundlage der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung getroffen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist deshalb weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.