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Oberlandesgericht Hamm, 5 Ws 450 und 451/25

Datum:
11.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ws 450 und 451/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1111.5WS450UND451.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 2/23 und 18 StVK 82/23
Schlagworte:
Wiedereinsetzung, fehlendes Verschulden Rechtsmittelführer, Postlaufzeit, einfacher Brief, Einschreiben, Auflage, Weisung, Kontakthaltungsweisung, Bestimmtheit, Sachaufklärung
Normen:
§§ 56b, 56c, 56f StGB, §§ 44,45 StPO, § 18 PostG, § 2 PUDLV a.F.
Leitsätze:
 
Tenor:

Dem Verurteilten wird von Amts wegen und auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 24.09.2025 gewährt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Münster auf Widerruf der Bewährung wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Verurteilten insoweit entstanden notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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