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Oberlandesgericht Hamm, 5 UF 187/24

Datum:
03.01.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 UF 187/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0103.5UF187.24.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bochum, 61 F 121/24
Schlagworte:
Aufhebung und Zurückverweisung
Normen:
§§ 69 Abs. 1, S. 2 FamFG, 1666, 1685 Abs. 1, 3 BGB
Leitsätze:

Eine Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht gem. § 69 Abs. 1, S. 2 FamFG kommt auch dann in Betracht, wenn das Familiengericht von Amts wegen über das Umgangsbestimmungsrecht als Teil der elterlichen Sorge entscheidet, die beantragte Umgangsregelung aber unterlässt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 9.10.2024 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Bochum zurückverwiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird auf 2.000 € festgesetzt.

 
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