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Oberlandesgericht Hamm, 5 ORs 9/25

Datum:
08.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 ORs 9/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0408.5ORS9.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 NBs 58/23
Schlagworte:
räumliche Nähe, Nachstellungshandlungen, wiederholt, Konkurrenzen, selbständige Tat, Handlungseinheit, subjektives Vorstellungsbild, neuer Tatentschluss, Doppelverwertungsverbot
Normen:
StGB §§ 238, 52, 46, 56
Leitsätze:
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugehörigen Feststellungen – ausgenommen hiervon die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen betreffend die übersandten Sprachnachrichten am 09.09.2022, 11.09.2022, 25.09.2022, 26.09.2022 und das Auflauern vor dem Supermarkt am 14.11.2022 – aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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