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Oberlandesgericht Hamm, 5 ORs 78/25

Datum:
11.11.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 ORs 78/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1111.5ORS78.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 24 NBs 81/24
Schlagworte:
Verfahrenshindernis, Eröffnungsbeschluss, Verbindungsbeschluss, Terminbestimmung, Nachholung des Eröffnungsbeschlusses, Berufungsbeschränkung, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Substanzkonsumstörung, Geringwertigkeit
Normen:
StGB § 64, StGB § 243 Abs. 2, StPO § 206a Abs. 1, StPO § 203
Leitsätze:
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben

a) hinsichtlich der Taten vom 10.05.2023 (Fall III.3. der Urteilsgründe), 09.05.2023 (Fall III.4. der Urteilsgründe) und 12.07.2023 (Fall III.5. der Urteilsgründe) jeweils mit den zugrundeliegenden Feststellungen; insoweit wird auch das Urteil des Amtsgerichts Dorsten vom 11.04.2024 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und das Verfahren eingestellt; im Umfang der Einstellung trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe;

c) mit den zugrundeliegenden Feststellungen, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB unterblieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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