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Oberlandesgericht Hamm, 5 ORs 41/25

Datum:
26.06.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
5. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 ORs 41/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0626.5ORS41.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Schmallenberg, 5 Ds 93/24
Schlagworte:
Nötigung, Straßenverkehr, Behinderung, Abbremsen, Ziel des Handelns
Normen:
StGB § 240
Leitsätze:

Nicht jeder vorsätzliche Regelverstoß im Straßenverkehr, der ein Nötigungselement enthält, stellt eine Nötigung im Sinne von § 240 StGB dar. Ein Schuldspruch wegen Nötigung scheidet aus, wenn die Einwirkung auf den anderen Verkehrsteilnehmer nicht das Ziel des Handelns des Täters ist, sondern nur die in Kauf genommene Folge seiner Fahrweise.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere als Strafrichter zuständige Abteilung des Amtsgerichts Schmallenberg zurückverwiesen.

 
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