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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 29/24

Datum:
03.04.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
Hamm
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 29/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0403.4U29.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, I-12 O 66/23
Schlagworte:
E-Zigaretten, Ersatz-Tanks, Versandhandel, Altersprüfung, Aktivlegitimation, Abmahnung, Formerfordernisse
Normen:
JuSchG § 10 Abs. 3; JuSchG § 10 Abs. 4; JuSchG § 1 Abs. 4; UWG § 13 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.01.2024 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum (12 O 66/23) – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im Internet Bestandteile für E-Zigaretten zu verkaufen und zu versenden, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt, wie geschehen beim Versand des Artikels „P. 2ml Ersatz Pod 2er Pack“.

Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an den Geschäftsführern der Beklagten zu vollziehen ist.

Das Versäumnisurteil der 12. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 10.10.2023 (12 O 66/23) wird – unter Aufhebung dieses Versäumnisurteils im Übrigen – insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte folgende Handlungen begangen hat:

„Verkauf und Versand von Bestandteilen von E-Zigaretten im geschäftlichen Verkehr, ohne sicherzustellen, dass keine Abgabe an Kinder und Jugendliche erfolgt“,

und zwar unter Angabe der Art, des Zeitpunkts und der Anzahl der Handlungen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die durch ihre Säumnis im schriftlichen Vorverfahren verursachten Kosten; die übrigen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 7% und die Beklagte zu 93%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 5% und die Beklagte zu 95%.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Soweit die Beklagte zur Unterlassung und zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Im Übrigen kann die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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