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Anmerkung der Redaktion: Es wird auf den Hinweistext verwiesen.
Anmerkung der Redaktion: Nach dem Hinweisbeschluss wurde die Berufung zurückgenommen.
2I.
3Im Hinblick auf den am 26.08.2025 in dieser Sache anstehenden Verhandlungstermin weist der Senat – nach Beratung – auf Folgendes hin:
41.
5Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg.
6a.
7Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der vom Landgericht zuerkannten Vertragsstrafe ergibt sich aus § 339 Satz 2, § 315 BGB, § 13a Abs. 1 UWG i. V. m. dem zwischen den Parteien unstreitig geschlossenen Unterlassungsvertrag.
8aa.
9Der Unterlassungsvertrag ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend auszulegen, dass sich die Beklagte uneingeschränkt dazu verpflichtet hat, es zu unterlassen, in der darin beschriebenen Form – d. h. ohne den nach Art. 72 der Biozid-VO geforderten Hinweis – im geschäftlichen Verkehr für Biozidprodukte zu werben.
10(1)
11Bei der Auslegung empfangsbedürftiger Willenserklärungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie sich die Erklärung nach Treu und Glauben für den Empfänger darstellt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 05.10.1961 – VII ZR 207/60 –, BGHZ 36, 30, Rn. 27, juris). Der Erklärungsempfänger darf der Erklärung dabei nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen, sondern muss unter Berücksichtigung aller ihm bekannten Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit prüfen, was der Erklärende gemeint hat (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 –, NJW 2008, 2702, Rn. 30, juris, mwN). Diese allgemein für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätze finden auch auf Unterlassungsverträge Anwendung (vgl. BGH, Urteil vom 18.05.2006 – I ZR 32/03 – Vertragsstrafevereinbarung, GRUR 2006, 878, Rn. 18, juris, mwN). Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), bei dessen Ermittlung neben dem Erklärungswortlaut die beiderseits bekannten Umstände wie insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, deren Zweck, die Wettbewerbsbeziehung zwischen den Vertragsparteien sowie deren Interessenlage heranzuziehen sind (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 – I ZR 297/00 –, Rn. 20, juris, sowie zu Vorstehendem insgesamt auch Senatsurteil vom 01.06.2023 – I-4 U 225/22 –, Rn. 60-64, juris).
12(2)
13Gemessen an diesen Grundsätzen konnte der Kläger die mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2015 übersandte und in weitere Ausführungen eingebettete Unterlassungserklärung der Beklagten nur so verstehen, dass sich die Beklagte im vorbeschriebenen Sinn umfassend zur Unterlassung verpflichten wollte.
14(a)
15Da die durch einen Wettbewerbsverstoß begründete Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht allein für die identische Verletzungsform eingreift, sondern auch alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen umfasst, in denen das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt, ist eine Unterlassungsverpflichtungserklärung normalerweise – ggf. auch über ihren Wortlaut hinaus – dahin auslegen, dass diese auch gleichartige Verletzungsformen erfassen soll. Eine solche Auslegung entspricht dem Zweck des Unterlassungsvertrags, der regelmäßig darin liegt, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr (vollumfänglich) auszuräumen und die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen. Eine die konkrete Verletzungsform wiedergebende Unterwerfungserklärung erstreckt sich daher im Allgemeinen nicht nur auf identische, sondern auf alle Handlungen, die gleichfalls das Charakteristische der verletzenden Handlung aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2003 – I ZR 297/00 –, Rn. 21, juris, mwN; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 13 Rn. 140, beck-online mwN; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13 UWG (Stand: 06.01.2025), Rn. 79, mwN).
16(b)
17Zwar kann die Auslegung einer Unterwerfungserklärung im Einzelfall auch ergeben, dass sie bewusst eng auf die in ihr bezeichnete, konkrete Verletzungsform beschränkt sein soll. Dies kann vor allem dann geboten sein, wenn ein Unterlassungsgläubiger, der zunächst eine auch kerngleiche Verletzungshandlungen umfassende Unterlassungserklärung fordert, vom Unterlassungsschuldner nur eine auf die konkrete Verletzungsform eingegrenzte Unterlassungsverpflichtungserklärung erhält, da insoweit die Annahme naheliegt, es habe nur die konkrete Verletzungsform erfasst werden sollen (vgl. Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13 UWG (Stand: 06.01.2025), Rn. 80).
18(c)
19Allerdings ist hiervon im Streitfall insbesondere mit Blick auf das Zustandekommen des zwischen den Parteien geschlossenen Unterlassungsvertrags und die von der Beklagten bzw. ihren Bevollmächtigten in Bezug auf den Umfang des abgegebenen Unterlassungsversprechens nicht auszugehen.
20(aa)
21Auch wenn die Beklagte in die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung die zunächst vom Kläger verlangte, einschränkungslos auf die Werbung für Biozidprodukte bezogene Unterlassungsverpflichtung nicht übernommen hat, lässt sich daraus eine lediglich auf die drei ausdrücklich aufgeführten Poolpflege-Produkte beschränkte Unterlassungspflicht nicht ableiten. Der Kläger hatte in dem Abmahnschreiben vom 18.06.2015 die rechtsverletzende Werbung für Biozidprodukte allgemein unter Verstoß gegen Art. 72 Biozid-VO geltend gemacht. In ihrem Antwortschreiben vom 25.06.2015, das die Unterlassungserklärung enthielt, hatte die Beklagte ihr Bedauern für das ihr unterlaufene redaktionelle Versehen zum Ausdruck gebracht und – ohne eine wie auch immer geartete Einschränkung – hervorgehoben, dass sie in ihrer Werbung künftig die aus Art. 72 Biozid-VO folgende Verpflichtung zur Anbringung des dort genannten Warnhinweises beachten wird. Bereits dieser Umstand durfte für sich genommen den Kläger annehmen lassen, die Beklagte werde im Kern gleiche Verletzungshandlungen durch Bewerbung anderer Biozidprodukte ebenfalls nicht vornehmen und sich auch insoweit strafbewehrt unterwerfen. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2015 auf den dahingehenden Einwand des Klägers angemerkt hat, für eine Klarstellung, dass die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung auch kerngleiche Verstöße umfasst, bestehe kein Anlass, da sich nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen, die „selbstverständlich“ auch für das von ihr abgegebene Unterlassungsversprechen gelten, entscheide, ob und in welchem Umfang sich das Unterlassungsversprechen auf im Kern gleiche Produkte beziehe. Durch den darin enthaltenen Verweis auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Kernbereichslehre, nach der selbst von einer die konkrete Verletzungsform wiedergebenden Unterlassungserklärung – wie oben bereits dargestellt – grundsätzlich auch kerngleiche Verletzungsformen erfasst werden, hat die Beklagte bei dem Kläger als Erklärungsgegner weiteres Vertrauen dahingehend in Anspruch genommen, dass die von ihr abgegebene Unterlassungserklärung in diesem Sinne aufzufassen sein soll. Schließlich hat sie diesen Eindruck weiter dadurch zementiert, dass sie gegen das Schreiben des Klägers vom 02.07.2015, mit dem dieser die Unterlassungserklärung unter dem ausdrücklichen Hinweis annahm, auf welche Weise er die Erklärungen der Beklagten wertet, keinen Widerspruch erhob.
22(bb)
23Berechtigte Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb begründen eine durch die Abmahnung konkretisierte wettbewerbsrechtliche Sonderbeziehung eigener Art, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird. Daraus können sich abhängig von den konkreten Umständen Pflichten zur Aufklärung ergeben, insbesondere wenn dem anderen Teil als Folge des Verhaltens des Verletzers Kostenschäden drohen, die durch die Aufklärung unschwer zu vermeiden sind (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, Rn. 24 m.w.N., zit. nach juris - Kosten für Abschlussschreiben III). Vor diesem Hintergrund verbietet sich eine der Intention der Abmahnung bewusst widersprechende Auslegung der Unterlassungserklärung. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Beklagte sich gerade nicht des der Abmahnung beigefügten Entwurfs einer Unterlassungserklärung bedient, sondern eine an der konkreten Verletzungsform orientierte bzw. auf die konkret beworbenen Poolpflegeprodukte beschränkte Erklärung abgegeben hat, die aber – wie sich aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Parteien ergibt (s. o.) – aus Sicht des verständigen Erklärungsempfängers auch für kerngleiche Verstöße gelten sollte. In Ansehung der wettbewerbsrechtlichen Sonderbeziehung eigener Art und den damit einhergehenden Pflichten zur Aufklärung ist es nicht Aufgabe des Klägers, darüber zu spekulieren, inwieweit die Beklagte als Verletzer durch eine vom Entwurf abweichende Unterwerfungserklärung ihre Unterlassungspflichten stillschweigend abweichend von den üblichen Gepflogenheiten begrenzen will. Vielmehr hätte es der Beklagten im Rahmen ihrer aus der Sonderverbindung zum Kläger folgenden Aufklärungspflicht (§ 242 BGB) oblegen, dies ggf. unmissverständlich klarzustellen. Da sie dies – allem Anschein nach wohlweislich – nicht tat, muss sie sich an dem von ihr hervorgerufenen Eindruck nunmehr festhalten lassen, wonach sie eine die Widerholungsgefahr vollständig ausräumende Unterlassungserklärung abgeben wollte (vgl. Senatsurteil vom 01.06.2023 – I-4 U 225/22 –, Rn. 67 - 79, juris, mwN).
24bb.
25Mit ihrer unstreitig wegen Verstoßes gegen Art 72 Biozid-VO kennzeichnungswidrigen Werbung für das Produkt „X.“ vom 15.02.2024 hat die Beklagte gegen die so auszulegende Vertragsstrafenvereinbarung vom 25.06./02.07.2015 verstoßen.
26Insbesondere ist die zuletzt begangene Verletzungshandlung kerngleich zu denjenigen Verletzungshandlungen, die Gegenstand der von der Beklagten unter dem 25.06.2015 abgegebenen Unterlassungserklärung sind. Dabei spielt es entgegen der Auffassung der Beklagten keine Rolle, ob und in welchem Maß das zuletzt beworbenen Geschirrspülmittel im Hinblick auf seinen Anwendungsbereich und/oder die angesprochenen Käuferschichten mit denjenigen Poolpflege-Produkten vergleichbar ist, die in der Vertragsstrafenvereinbarung ausdrücklich genannt sind. Es kommt letztlich auch nicht darauf an, ob die Produkte – worauf das Landgericht abgestellt hat – derselben Haupt- und Produktgruppe nach Anhang V der Biozid-VO zuzuordnen sind. Entscheidend ist vielmehr allein, dass es sich sowohl bei dem einen, als auch bei den anderen um Biozidprodukte handelt, die gemäß Art. 72 Biozid-VO mit dem dort genannten Warnhinweis zu versehen sind.
27Denn im Kern gleichartig ist ein Verhalten, das von der konkreten Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht; wenn also auch die abweichende Handlung das Charakteristische der Verletzungshandlung beinhaltet (vgl. BGH, Urteil vom 08.11.2018 – I ZR 108/17 –, Rn. 19, juris; Köhler/Feddersen/Bornkamm, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.47, beck-online; Danckwerts/Papenhausen WettbProzR/Tavanti, 2. Aufl. 2022, Rn. 53, beck-online; jeweils mwN). Die Kerngleichheit wird demnach nicht in erster Linie dadurch bestimmt, ob die beworbenen Produkte miteinander vergleichbar sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob in der gegenwärtig in Rede stehenden Handlung das Charakteristische der zu unterlassenden Handlung zum Ausdruck kommt, so dass eine nur unbedeutende Abweichung zwischen ihnen vorliegt. Hier liegt das Charakteristische der nach der Vertragsstrafenvereinbarung zu unterlassenden Handlungen (allein) darin, für ein nach Art. 72 Biozid-VO kennzeichnungspflichtiges Biozidprodukt ohne den unionsrechtlich geforderten Warnhinweis zu werben (vgl. KG Berlin, Urteil vom 22.11.2016 – 5 U 89/15 –, Rn. 61, juris).
28cc.
29Da das Verschuldens des Unterlassungsschuldners im Fall der Zuwiderhandlung gegen einen bestehenden Unterlassungstitel oder -vertrag vermutet wird, (vgl. nur Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 13a Rn. 28, beck-online mwN) und die Beklagte nichts zu ihrer Entlastung vorgebracht hat, handelte sie auch schuldhaft.
30dd.
31Schließlich gibt es gegen die Höhe der vom Landgericht zuerkannten Vertragsstrafe von 6.000,00 € nichts zu erinnern.
32(1)
33Hat der Unterlassungsgläubiger – wie hier – die vertraglich eingeräumte Befugnis, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe dann verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. BGH GRUR 1990, 1051 – Vertragsstrafe ohne Obergrenze). Dem Bestimmungsberechtigten steht bei der Bestimmung der Strafhöhe ein Ermessensspielraum zu; die Bestimmung ist erst dann durch das Gericht zu ersetzen, wenn die von § 315 Abs. 3 BGB gezogenen Grenzen überschritten sind, nicht dagegen schon dann, wenn das Gericht eine andere Festsetzung für richtig hält (BGH GRUR 2005, 757 Rn. 44– PRO-Verfahren). Im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB besteht damit nur ein beschränktes Kontrollrecht und kein Nachbesserungsrecht dahingehend, die Ermessensentscheidung des primär Bestimmungsberechtigten durch eine eigene, für besser und billiger gehaltene zu ersetzen (vgl. KG, Beschluss vom 9.12.2021 – 5 U 151/19 – Optimiere Deinen Schlaf, GRUR-RR 2022, 383; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2016, 92 Rn. 35 – Seifenblasenflüssigkeit; BeckOK UWG/Scholz, 24. Ed. 1.4.2024, UWG § 13a Rn. 25).
34Bei der Billigkeitskontrolle ist weiter zu beachten, dass die Vertragsstrafe den Zweck hat, den Unterlassungsschuldner dadurch zur Einhaltung der von ihm versprochenen Unterlassungspflicht zu bewegen, dass er aufgrund der versprochenen Strafe vor weiteren Verstößen zurückschreckt (BGH GRUR 2014, 595 Rn. 16 – Vertragsstrafenklausel). Deshalb muss die Vertragsstrafe so hoch sein, dass sich ein Verstoß für den Verletzer voraussichtlich nicht mehr lohnt (vgl. BGH GRUR 2014, 595 Rn. 17 – Vertragsstrafenklausel). Die Frage, wie hoch eine Vertragsstrafe bemessen sein muss, um dieser Funktion gerecht zu werden, lässt sich nicht allgemein, sondern immer nur unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantworten (BGH GRUR 1983, 127 Rn. 26 – Vertragsstrafeversprechen).
35Nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UWG, der auch auf die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch anzuwenden ist (vgl. Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 05.06.2024), Rn. 9), sind bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Abs. 1 UWG als Umstände zu berücksichtigen die Art, das Ausmaß und die Folgen der Zuwiderhandlung (Nr. 1), die Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens (Nr. 2), die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten (Nr. 3) und das wirtschaftliche Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen (Nr. 4). Daneben ist nach der weiterhin anwendbaren Rechtsprechung des BGH auf die Funktion der Vertragsstrafe als pauschaliertem Schadensersatz abzustellen (vgl. BGH GRUR 1994, 146 Rn. 20 f. – Vertragsstrafebemessung; KG, Beschluss vom 9.12.2021 – 5 U 151/19 – Optimiere Deinen Schlaf, GRUR-RR 2022, 383 Rn. 34-37, beck-online).
36(2)
37Gemessen hieran hält die Festsetzung der Vertragsstrafe auf 6.000,00 € der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB stand.
38Dabei ist zunächst einmal zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzesbegründung zu § 13a UWG jedenfalls dann keine nur unerhebliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn – wie hier – angesichts des Umfangs der Geschäftstätigkeit des Gewerbetreibenden eine größere Anzahl von Verbrauchern betroffen ist (vgl. BT-Drs. 19/12084, S. 34; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 13a Rn. 9; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 05.06.2024), Rn. 13). Unstreitig handelt es sich bei der Beklagten um ein besonders marktstarkes Unternehmen, das aufgrund seines umfangreichen bundesweiten und sogar internationalen Filialnetzes (mit 2.200 Verkaufsstellen allein auf dem deutschen Markt) jedenfalls in Deutschland allgemeine Bekanntheit genießt und bspw. im Jahr 2023 einen Umsatz von 15,1 Milliarden Euro erwirtschaftet hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass Werbemaßnahmen im Internet aufgrund der weltweiten Abrufbarkeit stets eine besondere Reichweite haben, so dass die gesteigerte Gefahr bestand, dass eine erhebliche Anzahl von Internetbesuchern die Werbeaussage zur Kenntnis nehmen, was wiederum eine erhebliche Nachahmungsgefahr begründet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Zuwiderhandlung der Beklagten eine Irreführung von Verbrauchern darstellt und es sich bei Art. 72 Biozid-VO ausweislich des Erwägungsgrundes 3 der Biozid-VO um eine Regelung handelt, die ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier – darunter vor allem besonders vulnerable Gruppen wie Schwangere und Kinder – sowie für die Umwelt gewährleisten soll. In einem solchen Bereich wiegen Rechtsverletzungen stets besonders schwer. Danach sprechen bereits Art und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie die Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit der Beklagten gegen eine zu niedrige Bemessung der Vertragsstrafe.
39Danach erschient bereits aufgrund der vorerwähnten Umstände eine Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € nicht unbillig. Denn bereits im Geschäftsbereich normaler wirtschaftlicher Bedeutung – von einer solchen kann aufgrund der marktstärke der Beklagten im Streitfall nicht mehr ausgegangen werden – lässt sich die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe von 2.500,00 € bis 10.000,00 € bemessen, geringere Beträge reichen zum Erzielen der mit der Vertragsstrafe zuvorderst bewirkten Abschreckung vor weiteren Verstößen nicht aus und sind allenfalls bei einer Geschäftstätigkeit im – hier unstreitig nicht vorliegenden – wirtschaftlichen Bagatellbereich akzeptabel (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 5 U 3/20 –, Rn. 34, juris; OLG Celle, Urteil vom 5. Dezember 2013 – 13 W 77/13 –, Rn. 10, juris; OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. August 2009 - 1 W 37/09, juris Rn. 9; Spoenle in: Seichter, jurisPK-UWG, 5. Aufl., § 13a UWG (Stand: 05.06.2024), Rn. 5).
40Unter ergänzender Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der hier in Rede stehenden Werbung jedenfalls bereits um den dritten Verstoß der Beklagten gegen die im Jahr 2015 geschlossene Vertragsstrafenvereinbarung handelt, ist die vom Landgericht zuerkannte Vertragsstrafe in Höhe von 6.000,00 € keinesfalls unbillig. Ein darunter liegendes Maß wäre zur hinreichenden Abschreckung der besonders umsatz- und finanzstarken Beklagten schon nicht mehr geeignet.
41Schließlich darf auch das Interesse des Klägers an der Verhinderung künftiger Verletzungshandlungen durch die Beklagte nicht zu gering eingeschätzt werden. Hierbei muss auch und gerade dem – bereits vorerwähnten – Umstand angemessen Rechnung getragen werden, dass die Gefahr der Nachahmung bei Wettbewerbsverstößen im Internet außerordentlich hoch ist. Denn auch die Auffälligkeit, mit der Verletzungshandlungen in die Öffentlichkeit treten, und die hierdurch bewirkte Gefahr der Nachahmung durch Dritte bestimmen die Gefährlichkeit der zu unterbindenden Handlung für den Verletzten (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 – 4 W 78/15 –, Rn. 7, juris; KG a.a.O.; Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rn. 5.6; Teplitzky, 10. Aufl., Kap. 49 Rn. 13).
42Etwas Anderes folgt auch nicht unter Berücksichtigung der Schwere des der Beklagten zur Last zu legenden Verschuldens. Denn selbst, wenn das Handeln der Beklagten nicht als grob fahrlässig einzustufen sein sollte, was zwischen den Parteien streitig ist, ändert dies nichts daran, dass die zuerkannte Vertragsstrafe nach Abwägung der Umstände des Einzelfalls und der in ihre Bemessung einzubeziehenden Kriterien nicht – allein dies ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle – unbillig übersetzt ist.
43b.
44Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB.
452.
46Die Anschlussberufung des Klägers dürfte hingegen aller Voraussicht nach Erfolg haben, da auch eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € nach Maßgabe der in die Betrachtung einzustellenden Kriterien (s. o.) nicht unbillig übersetzt erscheint.
47II.
48Da der Senat keine Veranlassung sieht, die Revision zuzulassen, und eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Beschwer nicht statthaft ist (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), wird dem Kläger in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen – d. h. nicht zuletzt auch mit Blick auf die von dem Kläger eingelegte Anschlussberufung und die damit verbundenen (weiteren) Prozessrisiken – zur Vermeidung unnötigen Zeit- und Kostenaufwands nahegelegt, eine Rücknahme der Berufung in Erwägung zu ziehen. Der für den 26.08.2025 anberaumte Verhandlungstermin könnte dann aufgehoben werden.