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Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 05.07.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 05.06.2024 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie der Anschlussbeschwerde der Antragstellerin abgeändert.
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
1.
für das Kind R. E., geb. am 00.00.2019, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Juli 2025 in Höhe von 337,00 € sowie für den Unterhaltszeitraum von Januar 2024 bis Juni 2025 einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 1.795,00 €,
2.
für das Kind C. E., geb. am 00.00.2022, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Juli 2025 in Höhe von 281,00 € sowie für den Unterhaltszeitraum von Januar 2024 bis Juni 2025 einen rückständigen Unterhaltsbetrag in Höhe von insgesamt 1.795,00 € zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin zu 70% und der Antragsgegner zu 30%, die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 45% und der Antragsgegner zu 55%.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.922,96 € festgesetzt, wobei 568,18 € auf die Anschlussbeschwerde entfallen.
Gründe:
2A.
3Die Antragstellerin begeht die Zahlung von Kindesunterhalt für die beiden ehelichen Kinder der Beteiligten ab Januar 2024. Es liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
4Aus der Ehe der Beteiligten sind die am 00.00.2019 geborene Tochter R. E. und der am 00.00.2022 geborene Sohn C. E. hervorgegangen.
5Die Trennung erfolgte bereits vor der Geburt des zweiten Kindes im September 2022. Die Hintergründe sind insoweit streitig. Zu dieser Zeit war der Antragsgegner in D. berufstätig, während die Antragstellerin mit den Kindern in X. wohnte.
6Im Jahre 2023 ist der Antragsgegner mehrfach zur Erstellung einer Jugendamtsurkunde zum Kindesunterhalt aufgefordert worden. Nachdem er dieser Aufforderung nicht nachkam, leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren im Februar 2024 ein. Im Rahmen dessen teilte der Antragsgegner mit anwaltlichen Schreiben vom 15.03.2024 Folgendes mit:
7Im übrigen wird beantragt, die Anträge zurück zuweisen“. (17 eA-I)
9Zuvor war dem Antragsgegner, der gelernter (..) ist, mit Schreiben vom 09.11.2023 das bestehende Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt worden. Er erhielt für Januar und Februar 2024 Arbeitslosengeld. Ab März hat er eine neue Stelle gefunden, wobei das Entgelt nachschüssig gezahlt wurde. Dieses Arbeitsverhältnis ist dann zum 31.01.2025 erneut betriebsbedingt gekündigt worden. Der Antragsgegner war dann im Februar 2025 arbeitslos und ist seit dem 01.03.2025 wieder in einer Firma für (..) in Z. beschäftigt. Während er im Jahre 2023 im damaligen Arbeitsverhältnis einen Bruttostundenlohn von 21,00 € erzielt hat, erhielt er im nachfolgenden Arbeitsverhältnis lediglich einen Stundenlohn von 17,00 €. Dies ist auch sein aktueller Bruttostundenlohn.
10Die Antragstellerin hat behauptet, dass der Antragsgegner ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 2.436,00 € erzielen und damit Kindesunterhalt in Höhe von 105% des Mindestunterhalts zahlen könne.
11Sie hat beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten,
12für das Kind R. E., geb. am 00.00.2019, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 105 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 379,00 € ergibt sowie
Für das Kind C. E., geb. am 00.00.2022, zu Händen der Kindesmutter einen monatlichen, bis zum 01. eines jeden Monats im Voraus fälligen Kindesunterhalt ab Januar 2024 in Höhe von 105 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle gem. der jeweiligen Altersstufe des Kindes zu bezahlen. Hierauf ist die Hälfte des gesetzlichen Kindergeldes, derzeit 125,00 € bedarfsdeckend anzurechnen, so dass sich ein derzeitiger monatlicher Unterhaltsbetrag in Höhe von 379,00 € ergibt.
Der Antragsgegner hat die oben dargestellte Erklärung abgegeben.
16Er hat die Ansicht vertreten, aufgrund der Arbeitslosigkeit bis März 2024 leistungsunfähig zu sein. Im Übrigen könne lediglich sein tatsächlich erzieltes Einkommen zugrunde gelegt werden.
17Das Familiengericht hat den Antragsgegner ab Januar 2024 zur Zahlung von 100% des Mindestunterhalts für jedes Kind und ihn zugleich für Februar 2024 zu einem Gesamtunterhalt in Höhe von 141,81 € verpflichtet. In den Gründen führt das Familiengericht dann aus, dass aufgrund des erklärten Anerkenntnisses der Antragsgegner zur Zahlung des Mindestunterhalts ab März 2024 verpflichtet sei. Für Januar 2024 bestehe keine Unterhaltsverpflichtung, da das Arbeitslosengeld unterhalb des Selbstbehalts liege. Für Februar übersteige das Arbeitslosengeld den Selbstbehalt um den titulierten Betrag.
18Gegen den am 07.06.2024 zugestellten Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 05.07.2024 eingelegten und am 31.07.2024 begründeten Beschwerde, mit der er im Ergebnis die Abänderung des angegriffenen Beschlusses dahin begehrt, dass er erst ab August 2024 Kindesunterhalt, allerdings unterhalb des Mindestunterhalts zahlen muss.
19Er beruft sich darauf, dass er erstinstanzlich kein Anerkenntnis erklärt habe. Aufgrund seines Arbeitsplatzverlustes sei er im Januar und Februar zur Zahlung von Kindesunterhalt nicht leistungsfähig gewesen, da das Arbeitslosengeld unterhalb des angemessenen Selbstbehalts gelegen habe und zudem seine erhöhten Wohnkosten zu berücksichtigen seien. Die Wohnung in D. sei von beiden angemietet worden und er müsse eine Miete von 1.029,63 € zahlen. Insoweit müsse sein angemessener Selbstbehalt um 160,00 € erhöht werden. Die 3-Zimmer-Wohnung habe er behalten, da er für Umgangskontakte mit den Kindern die Räumlichkeiten benötige.
20Aufgrund seines Einkommens und dem höheren Selbstbehalt sei er nur in Höhe von 198,52 € je Kind leistungsfähig. Da er aber von März bis Juli 2024 monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von insgesamt 447,15 € geleistet habe, bestehe bis dahin kein Anspruch mehr.
21Dass er Wohngeld bekommen könne, werde bestritten. Ein entsprechender Antrag sei abschlägig beschieden worden.
22Der Umzug der Familie sei fest vereinbart gewesen. Eine Neuanstellung der Antragstellerin, die als beamtete (..) in NRW tätig ist, in D. sei kein Problem gewesen. Deshalb habe die Antragstellerin den Mietvertrag auch mitunterschrieben. Diese Planungen seien nur deshalb nicht umgesetzt worden, weil sich der Vater der Antragstellerin gegen einen Umzug nach D. ausgesprochen habe.
23Zudem ist er der Ansicht, dass mit der Antragstellerin ein leistungsfähiger Dritter zur Verfügung stehe.
24Er behauptet ferner, körperlich hart zu arbeiten, weshalb ihm eine Nebentätigkeit nicht möglich sei. Eine solche sei auch mit den Besuchskontakten in X., unstreitig finden bislang Umgänge nur hier statt, nicht zu vereinbaren.
25Er beantragt,
26den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwelm vom 05.06.2024, Az. 34 F56/24, insoweit abzuändern, als er verpflichtet worden ist, ab August 2024 einen höheren Kindesunterhalt je Kind als 198,52 € für R. E., geboren am 00.00.2019, und für C. E., geboren am 00.00.2022, zu zahlen.
Die Antragstellerin beantragt,
29die Beschwerde zurückzuweisen und im Wege der Anschlussbeschwerde auch für den Monat Februar 2024 für beide Kinder jeweils 100 % des Mindestbedarfs der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle, mithin 355,00 € je Kind zuzusprechen.
Der Antragsgegner beantragt,
32die Anschlussbeschwerde zurückzuweisen.
33Die Antragstellerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.
34Vor der Trennung sei angedacht gewesen, dass der Antragsgegner nur vorübergehend in D. leben und er sich um eine neue Stelle in NRW bemühen sollte. Seine Entscheidung in D. bleiben zu wollen, habe die Trennung markiert. Ein Umzug der Familie sei nie geplant gewesen, da sie als Landesbeamtin an NRW gebunden sei. Sie habe auf seine Bitten hin den Mietvertrag mitunterschrieben, da er ansonsten die Wohnung nicht hätte bekommen können. Zudem habe er sich um einen WG-Mitbewohner bemühen wollen. Der Antragsgegner sei verpflichtet, ins Umland zu ziehen, um die Wohnkosten zu reduzieren oder Wohngeld zu beantragen.
35Im Termin sei ein Anerkenntnis ohne Vorbehalt vor dem Familiengericht erklärt worden.
36Der Senat hat die Beteiligten angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.06.2025 sowie den hierzu gefertigten Berichterstattervermerk Bezug genommen.
37B.
38Die Beschwerde ist zulässig, hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange Erfolg. Die zulässige Anschlussbeschwerde ist unbegründet.
39I.
40Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde und der Anschlussbeschwerde bestehen nicht. Beide sind form- und fristgerecht eingelegt worden. Für die Anschlussbeschwerde greift zudem die Begrenzung durch den Beschwerdewert nicht (vgl. MüKoFamFG/A. Fischer, 4. Aufl. 2025, FamFG § 66 Rn. 32). Hinzu kommt, dass gemäß § 524 Abs. 2 S. 3 ZPO, § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG die Ausschlussfrist nicht gilt, soweit sich die Anschließung auf eine künftig fällig werdende Leistung nach § 323 ZPO richtet, also regelmäßig in Unterhaltsachen, wie sie hier vorliegt. Unabhängig davon ist die Frist aber auch eingehalten.
41II.
42Die Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der von der Antragstellerin im Wege der Verfahrensstandschaft geltend gemachte, dem Grunde nach unstreitige Unterhaltsanspruch der Kinder nach den §§ 1601, 1603, 1610, 1612, 1612a BGB gegen den Antragsgegner als ihren Vater besteht lediglich in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe. Eine darüberhinausgehende tatsächlich und / oder fiktive Leistungsfähigkeit des Antragstellers besteht nach den Feststellungen des Senats nicht. Hierzu im Einzelnen:
431.
44Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der Antragstellerin kann sich der Antragsgegner auf eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit hinsichtlich des allein noch streitgegenständlichen Mindestunterhalts berufen.
45Denn in dem anwaltlichen Schreiben vom 15.03.2024 ist kein Anerkenntnis des Antragsgegners, ab April 2024 den Mindestunterhalt zu schulden, an das dieser gebunden wäre, weil kein die Bindungswirkung durchbrechender Widerrufsgrund vorliegt (vgl. dazu Ahnefeld, Teilanerkenntnisbeschlüsse in Unterhaltssachen, NZFam 2020, 467, 471), zu sehen.
46Die Formulierung in dem anwaltlichen Schreiben ist zwar ungeschickt, macht aber aus Sicht des Senats doch deutlich, dass der Antragsgegner nur Unterhaltsbeträge bis zur Höhe des Mindestunterhalts anerkennen wollte, soweit sein Selbstbehalt gewahrt bleibt.
472.
48Der Antragsgegner ist weder tatsächlich noch fiktiv zur Zahlung des Mindestunterhalts für beide Kinder im Unterhaltszeitraum vollständig leistungsfähig, da ihn keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft. Hierzu im Einzelnen:
49a)
50Hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit des Antragsgegners ist zu differenzieren:
51aa)
52Da der Antragsgegner nach der betriebsbedingten Kündigung vom 09.11.2023 in den Monaten Januar und Februar 2024 arbeitslos war, ist hinsichtlich der tatsächlichen Leistungsfähigkeit auf das in dieser Zeit bezogene Arbeitslosengeld abzustellen.
53Soweit der Antragsgegner vom 01. bis 07.01.2024 wegen angeblich verspäteter Meldung von der Bundesagentur gesperrt worden war, ist diese Sperre – nach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragsgegners – auf seinen Widerspruch hin aufgehoben worden. Unter Zugrundelegung des vorliegenden Leistungsbescheides ergibt sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 1.646,70 € (54,89 € x 30).
54Für die Zeit von März bis Dezember 2024 liegen die Abrechnungen vor. Steuererstattungen oder –nachzahlungen waren nicht zu berücksichtigen, da im Unterhaltszeitraum keine Steuerbescheide hinsichtlich des Antragsgegners ergangen sind.
55Ausweislich der vorgelegten Gehaltsabrechnungen ergeben sich insoweit Nettoentgelte für 2023 in Höhe von monatlich 1.597,72 € und für die Zeit ab Februar 2025 in Höhe von 1.646,70 €.
56Für Februar 2025 hat der Senat, da Unterlagen zum Bezug von Arbeitslosengeld vom Antragsgegner nicht vorgelegt worden sind, dieses mit 67% des letzten Nettoentgelts, berechnet, da der Antragsgegner Kinder hat.
57bb)
58Ausweislich der VKH-Erklärung nutzt der Antragsgegner allein das Deutschlandticket, so dass während der Erwerbstätigkeit die Kosten dafür in Ansatz zu bringen sind.
59cc)
60Soweit der Antragsgegner erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat Umgangskosten in Höhe von rund 100,00 € pro Monat für notwendige Hotelübernachtungen in X. geltend gemacht hat, waren diese nicht zu berücksichtigen.
61Grundsätzlich kann der Unterhaltspflichtige dem unterhaltsberechtigten Kind nicht die Kosten des üblichen Umgangsrechts im Wege der Einkommensminderung bei der Berechnung des Kindesunterhalts entgegenhalten. Ein Anspruch auf Erstattung besteht gleichfalls nicht (allgemeine Meinung, grundlegend BGH FamRZ 1995, 215 m.w.N.; Schramm NZFam 2014, 582). Die anfallenden Belastungen sind Kosten, die der unterhaltspflichtige Umgangsberechtigte im eigenen und im Interesse des Kindes grundsätzlich selbst aufzubringen hat.
62Im Zuge der Änderung der Kindergeldanrechnung ist diese grundlegende Bewertung auf ihre Angemessenheit im Einzelfall zu überprüfen, da nach geltendem Recht der Kindergeldanteil dem Umgangsberechtigten nicht zur Deckung der Umgangskosten zur Verfügung steht. Wegen der erheblichen Bedeutung des Umgangsrechts sind Belastungen des Umgangsberechtigten im Unterhaltsrecht, die ihm die Wahrnehmung dieses Rechtes erschweren oder gar unmöglich machen, aus dem Gesichtspunkt des Kindeswohls zu vermeiden (BVerfG FamRZ 2003, 1371). Insoweit kommt nach der Rechtsprechung des BGH in Betracht, im Bedarfsfall die Umgangskosten durch eine angemessene Minderung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens oder eine angemessene Erhöhung des Selbstbehalts bei der Berechnung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2003, 445).
63Vorliegend scheidet eine Berücksichtigung aus Sicht des Senats aus, da, wie noch zu zeigen sein wird, der Antragsgegner wegen der guten Einkommenssituation der Antragstellerin keiner gesteigerten Erwerbsobliegenheit ausgesetzt ist und die Umgangskosten aus dem angemessenen Selbstbehalt tragen kann.
64dd)
65Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist sein Selbstbehalt nicht aufgrund erhöhter Wohnkosten zu erhöhen. Allerdings kann er auch nicht auf den notwendigen Selbstbehalt verwiesen werden.
66(1)
67Der Einwand des Antragsgegners, sein Selbstbehalt sei um 160,00 € zu erhöhen, da er mit der Antragstellerin die teure Wohnung in D. mit einer Warmmiete von 1.029,63 € angemietet habe, greift in der Sache nicht durch.
68Dabei kann der Senat die Hintergründe, die zur gemeinsamen Unterzeichnung des Mietvertrages durch beide Beteiligte geführt haben, dahinstehen lassen. Die im Senatstermin von den Beteiligten dazu gemachten Angaben wichen diametral voneinander ab.
69Entscheidend ist aus Sicht des Senats, dass der Antragsteller nach seiner eigenen Darstellung ab August 2023 von der Trennung der Beteiligten ausging und die Wohnung bei einem Nettogehalt von rd. 2.425,00 € deutlich zu teuer war. Dies gilt umso mehr, als der Antragsgegner nach seiner Behauptung nach der betriebsbedingten Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im November 2023 nur deutlich schlechter dotierte Arbeitsverhältnisse gefunden haben will, aus denen er ein Nettoeinkommen von lediglich noch rd. 1.600,00 € erlangt hat.
70Unter diesen Umständen durfte er nicht weiter an der teuren Wohnung festhalten und hätte sich um eine Reduzierung der Kosten bemühen müssen, was allerdings unstreitig nicht geschehen ist.
71Dem steht auch nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Wohnung – wie im Senatstermin behauptet – wegen der Umgangskontakte mit den Kindern behalten haben will. Denn, wie sich im Rahmen der Anhörung vor dem Senat herausgestellt hat, finden die Umgangskontakte gerade nicht in D. statt.
72(2)
73Der Einwand des Antragsgegners, wonach mit der Antragstellerin ein anderer leistungsfähiger Angehöriger zur Verfügung steht, so dass für ihn nicht die gesteigerte Erwerbsobliegenheit aus § 1603 BGB gilt, greift in der Sache durch.
74(a)
75Insoweit gilt zunächst, dass auch der betreuende und an sich nicht barunterhaltspflichtige Elternteil im Sinne von § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB ein anderer leistungsfähiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 3 BGB sein kann. Grundsätzlich ist der betreuende Elternteil zu Barunterhaltsleistungen allerdings nicht verpflichtet. Wenn aber der Kindesunterhalt von dem betreuenden Elternteil unter Wahrung dessen angemessenen Selbstbehalts gezahlt werden kann und ohne seine Beteiligung an der Barunterhaltspflicht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Eltern entstünde, kann dem barunterhaltspflichtigen Elternteil der ansonsten gefährdete Selbstbehalt belassen bleiben. Die Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils kann mithin entfallen oder sich ermäßigen, wenn er zur Unterhaltszahlung nicht ohne Beeinträchtigung seines eigenen angemessenen Unterhalts in der Lage wäre, während der andere Elternteil neben der Betreuung des Kindes auch den Barunterhalt leisten könnte, ohne dass hierdurch sein eigener angemessener Unterhalt gefährdet würde. In solchen Fällen entfällt aber lediglich die gesteigerte Unterhaltspflicht nach Abs. 2 S. 1 und 2, also die Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt. Die Unterhaltspflicht mit dem Einkommen, das den angemessenen Selbstbehalt übersteigt, wird davon nicht berührt.
76(b)
77Vorliegend liegt das tatsächliche Einkommen des Antragsgegners im Unterhaltszeitraum von Januar 2024 bis Februar 2025 unterhalb des angemessenen Selbstbehalts von 1.750,00 €. Lediglich ab März 2025 liegt sein Einkommen geringfügig über dem angemessenen Selbstbehalt. Dies ergibt sich aus der nachfolgenden Berechnung, wobei für Januar und Februar 2024 sowie Februar 2025 auf das erhaltene Arbeitslosengeld abzustellen war, da dem Antragsgegner nach jeweils betriebsbedingter Kündigung ein angemessener Zeitraum zur Suche einer neuen Beschäftigung, der vorliegend gewahrt ist, einzuräumen ist:
7801.-02./2024 |
03.-12./2024 |
01./2025 |
02./2025 |
ab 03./2025 |
|
Gesamtbrutto |
22.984,00 € |
22.984,00 € |
2.652,00 € |
||
LSt. |
-2.364,00 € |
-2.364,00 € |
-226,58 € |
||
Soli |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
||
KSt. |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
||
KV |
-1.815,76 € |
-1.815,76 € |
-226,09 € |
||
PV |
-390,72 € |
-390,72 € |
-63,65 € |
||
RV |
-2.137,52 € |
-2.137,52 € |
-246,64 € |
||
AV |
-298,80 € |
-298,80 € |
-34,48 € |
||
Summe: |
15.977,20 € |
15.977,20 € |
1.854,56 € |
||
Monatsanteilig |
1.597,72 € |
1.597,72 € |
1.854,56 € |
||
Nettoeinkommen |
1.646,70 € |
1.597,72 € |
1.597,72 € |
1.070,47 € |
1.854,56 € |
Abzüge: |
|||||
Deutschlandticket |
0,00 € |
-49,00 € |
-49,00 € |
0,00 € |
-58,00 € |
bereinigte Netto: |
1.646,70 € |
1.548,72 € |
1.548,72 € |
1.070,47 € |
1.796,56 € |
(c)
80Dagegen verfügt die betreuende Antragstellerin nach den Bezügemitteilungen für 2024 bis November über ein Bruttogehalt in Höhe von 42.197,73 € und hat darauf 8.137,66 € Lohnsteuer gezahlt, so dass sich ein Betrag in Höhe von 34.060,07 € ergibt. Hiervon sind noch die Kosten der Krankenversicherung in Abzug zu bringen, die der Senat unter Zugrundelegung des Steuerbescheids für 2023 mit 2.653,00 € bezogen auf 12 Monate zugrunde legt. Da weitere Abzüge nicht vorgetragen und auch aus der Akte nicht ersichtlich sind, ergibt sich ein durchschnittlich bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 2.855,19 €. Hinzu kommt noch die Steuererstattung von 920,00 € (76,66 € pro Monat), so dass sich das Einkommen auf 2.951,95 € stellt. Die vorgenannten Beträge hat der Senat für 2025 fortgeschrieben.
81Nach Abzug des Mindestkindesunterhalts für beide Kinder in Höhe von 710,00 € bzw. 709,00 € verbleibt der Antragstellerin deutlich mehr als der angemessene Selbstbehalt, wie die nachfolgende Berechnung zeigt.
82Einkommen ASt.ín |
||
2024 |
2025 |
|
Gesamtbrutto |
42.197,73 € |
42.197,73 € |
LSt. |
-8.137,66 € |
-8.137,66 € |
Soli |
0,00 € |
0,00 € |
KSt. |
0,00 € |
0,00 € |
ergibt: |
34.060,07 € |
34.060,07 € |
Monatsanteilig |
3.096,37 € |
3.096,37 € |
KV anteilig |
-221,08 € |
-221,08 € |
zzgl. Anteilige Steuererstattung |
76,67 € |
76,67 € |
Summe: |
2.951,95 € |
2.951,95 € |
Dementsprechend trifft den Antragsgegner bei Zugrundelegung seiner tatsächlichen Einkünfte keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.
84b)
85Vorliegend kann allerdings nicht vom tatsächlichen Einkommen des Antragsgegners ausgegangen werden, da er nicht substantiiert dargelegt hat, dass er nach der Kündigung im November 2023 nur die von ihm angenommenen, aber deutlich schlechter dotierten Stellen finden konnte.
86Die Antragstellerin weist zu Recht daraufhin, dass der Antragsgegner deutlich mehr verdienen könnte, als bei seinen neuen Stellen in D. ab März 2024 bzw. ab März 2025.
87aa)
88So hat er ausweislich der elektronischen Steuerkarte in 2023 ein Gesamtbrutto in Höhe von rd. 44.336,00 €, monatsanteilig rd. 3.695,00 € erzielt. Warum er eine Anstellung mit einem entsprechenden Bruttoentgelt nicht finden konnte, hat er nicht mit Substanz vorgetragen. So sind von ihm keine Bewerbungsbemühungen dargelegt worden. Erstmals im Termin vor dem Senat hat er behauptet, sich bei verschiedenen Betrieben beworben und die gut dotierte Stelle nur deshalb verloren zu haben, weil der Firmeninhaber nicht mehr bereit gewesen sei, einen Stundenlohn in Höhe von 21,00 € brutto zu zahlen. Entsprechende Belege konnte er im Termin trotz Bestreitens seitens der Antragstellerin nicht vorlegen.
89bb)
90Ausweislich des Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit beläuft sich das Medianentgelt für den Beruf (..) – auf monatlich 3.528,00 € brutto. Für B. gibt der Atlas ein Medianentgelt von monatlich 3.665,00 € brutto und konkret für D. von 3.859,00 € an.
91Aufgrund dessen geht es zu Lasten des Antragsgegners, dass er nicht substantiiert vorgetragen hat, warum er keine gleichdotierte Stelle, wie er sie in 2023 ausgeübt hat, finden konnte. Eines ausdrücklichen Hinweises an den anwaltlich vertretenen Antragsgegner bedurfte es insoweit nicht, da sowohl die Antragstellerin als auch das Familiengericht ausdrücklich auf eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit abgestellt haben. Dementsprechend bestand für den anwaltlich vertretenen Antragsgegner die verfahrensrechtliche Notwendigkeit, zu den Einkommensverhältnissen und deren negative Veränderungen umfassend vorzutragen.
92Dem steht auch nicht entgegen, dass den Antragsgegner auch bei Zugrundelegung dieses fiktiven Einkommens keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit trifft, wie sich aus der nachfolgenden Berechnung ergibt. Denn tatsächlich erzielte Einkünfte sind ein Maßstab für die fiktiven Erwerbsmöglichkeiten, eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit ist damit gerade nicht verbunden, da keine zusätzlichen Erwerbsbemühungen, z.B. in Form einer Nebentätigkeit verlangt werden.
93cc)
94Unter Zugrundelegung der vorstehenden Ausführungen ergibt sich folgende Berechnung, bei der das Gesamtbrutto des Jahres 2023 fiktiv unter Berücksichtigung der in den einzelnen Jahren geltenden Steuer- und Sozialabgaben zugrunde gelegt worden ist:
95Unterhaltsberechnung nach fiktiven Einkommen |
||||||
01.-02./2024 |
03.-12./2024 |
01./2025 |
02./2025 |
03.-06./2025 |
||
Anzahl Monate |
2 |
10 |
1 |
1 |
4 |
|
Gesamtbrutto |
44.336,75 € |
44.336,75 € |
44.336,75 € |
|||
LSt. |
-5.817,00 € |
-5.817,00 € |
-5.769,00 € |
|||
Soli |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|||
KSt. |
-283,20 € |
-283,20 € |
-273,48 € |
|||
KV |
-3.790,80 € |
-3.790,80 € |
-3.790,80 € |
|||
PV |
-642,84 € |
-642,84 € |
-687,24 € |
|||
RV |
-4.123,32 € |
-4.123,32 € |
-4.123,32 € |
|||
AV |
-576,36 € |
-576,36 € |
-576,36 € |
|||
Summe: |
29.103,23 € |
29.103,23 € |
29.116,55 € |
|||
Monatsanteilig |
2.425,27 € |
2.425,27 € |
2.426,38 € |
|||
Nettoeinkommen |
1.646,70 € |
2.425,27 € |
2.425,27 € |
1.624,93 € |
2.426,38 € |
|
Abzüge: |
||||||
Deutschlandticket |
0,00 € |
-49,00 € |
-58,00 € |
0,00 € |
-58,00 € |
|
zzgl. Hinzuverdienst |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
|
ergibt: |
1.646,70 € |
2.376,27 € |
2.367,27 € |
1.624,93 € |
2.368,38 € |
|
abzüglich SB |
-1.750,00 € |
-1.750,00 € |
-1.750,00 € |
-1.750,00 € |
-1.750,00 € |
|
ergibt gerundet: |
-103,30 € |
626,00 € |
617,00 € |
-125,00 € |
618,00 € |
|
abzüglich KiU |
||||||
für R. |
-355,00 € |
-355,00 € |
-354,50 € |
-354,50 € |
-354,50 € |
|
für C. |
-355,00 € |
-355,00 € |
-354,50 € |
-354,50 € |
-354,50 € |
|
verbleiben: |
0,00 € |
-84,00 € |
-92,00 € |
0,00 € |
-91,00 € |
|
zu zahlender KiU |
0,00 € |
6.260,00 € |
617,00 € |
0,00 € |
2.472,00 € |
9.349,00 € |
gezahlter KiU |
0,00 € |
3.773,80 € |
397,04 € |
0,00 € |
1.588,16 € |
5.759,00 € |
Rückstand: |
3.590,00 € |
Danach besteht für den Antragsgegner in den Zeiten der Arbeitslosigkeit keine Unterhaltsverpflichtung, da die betriebsbedingten Kündigungen dem Antragsgegner nicht vorzuwerfen sind. In den verbleibenden Zeiträumen bis einschließlich Juni 2025 verbleibt dem Antragsgegner nach Abzug des angemessenen Selbstbehalts von seinem bereinigten Einkommen kein Betrag, mit dem er den gesamten Kindesunterhalt decken kann. Da die Antragstellerin hierzu – wie bereits dargelegt – demgegenüber dazu in der Lage ist, trifft den Antragsgegner keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Vielmehr muss er allein den über den angemessenen Selbstbehalt hinausgehenden Betrag für den Kindesunterhalt einsetzen.
97Hieraus ermittelt sich ein Gesamtrückstand in Höhe von 9.349,00 €, auf die der Antragsgegner nach den Angaben beider Beteiligter im Senatstermin insgesamt 5.759,00 € gezahlt hat, so dass sich für den Unterhaltszeitraum von Januar 2024 bis einschließlich Juni 2025 ein Rückstand von insgesamt 3.590,00 €, also je Kind in Höhe von 1.795,00 € ergibt.
98Hinsichtlich des laufenden Kindesunterhalts ab Juli 2025 ist zu berücksichtigen, dass R. ab diesem Monat in die zweite Altersstufe aufsteigt und der Zahlbetrag anteilig auf die Kinder zu verteilen ist. Es ergibt sich folgende Berechnung:
99Unterhaltsberechnung nach fiktiven Einkommen |
|||
ab 07./2025 |
|||
Anzahl Monate |
|||
Gesamtbrutto |
44.336,75 € |
||
LSt. |
-5.769,00 € |
||
Soli |
0,00 € |
||
KSt. |
-273,48 € |
||
KV |
-3.790,80 € |
||
PV |
-687,24 € |
||
RV |
-4.123,32 € |
||
AV |
-576,36 € |
||
Summe: |
29.116,55 € |
||
Monatsanteilig |
2.426,38 € |
||
Nettoeinkommen |
2.426,38 € |
||
Abzüge: |
|||
Deutschlandticket |
-58,00 € |
||
zzgl. Hinzuverdienst |
0,00 € |
||
ergibt: |
2.368,38 € |
||
abzüglich SB |
-1.750,00 € |
||
ergibt gerundet: |
618,00 € |
||
abzüglich KiU |
Quote |
Zahlbetrag gerundet |
|
für R. |
-426,50 € |
54,61% |
337,00 € |
für C. |
-354,50 € |
45,39% |
281,00 € |
verbleiben: |
-163,00 € |
Dementsprechend beläuft sich der ab Juli 2025 für R. monatlich zu zahlende Unterhaltsbetrag auf 337,00 € und derjenige von C. auf 281,00 €. Einen Prozentsatz des Mindestunterhalts hat der Senat insoweit nicht ausgeworfen, da der zur Verfügung stehende Einkommensbetrag feststeht.
101dd)
102Eine weitergehende Mithaftung der Antragstellerin aufgrund ihrer besseren Einkünfte kommt nicht in Betracht.
103Eine Mithaftung der Antragstellerin käme nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2013, 1558) nur in Betracht, wenn der betreuende Elternteil deutlich mehr verdient, er nämlich etwa über das dreifache der unterhaltsrelevanten Nettoeinkünfte des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils verfügt. Denn dann nähert sich die Einkommensdifferenz einer Grenze an, an der es unter gewöhnlichen Umständen der Billigkeit entsprechen kann, den betreuenden Elternteil auch den Barunterhalt für das Kind in voller Höhe aufbringen zu lassen (BeckOGK/Haidl, 01.11.2024, BGB § 1603 Rn. 422).
104Diese Voraussetzung ist vorliegend – wie dargelegt – nicht gegeben, sodass der Antragsgegner im Unterhaltszeitraum die zuvor ermittelten Kindesunterhaltsbeträge zu zahlen hat.
105C.
106Die Anschlussbeschwerde ist demgegenüber unbegründet, da der Antragsgegner im Februar 2024 – wie dargelegt – weder tatsächlich noch fiktiv leistungsfähig war.
107D.
108Die Kostenentscheidung folgt aus § 243 S. 1, 2 Nr. 1 FamFG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragstellerin trotz der gezahlten Beträge ihren erstinstanzlichen Antrag nicht angepasst hat.
109Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 Abs. 1, 2 S. 1 FamGKG.
110Rechtsbehelfsbelehrung:
111Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
112Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 70 Abs. 2 FamFG).