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Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, § 349 Abs. 2 StPO.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte, § 473 Abs. 1 StPO.
Zusatz:
2Der Annahme eines minder schweren Falles im Sinne des § 29a Abs. 2 BtMG steht ersichtlich bereits entgegen, dass sich die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln auch auf Kokain, also eine harte Droge bezog und dass hinsichtlich des Cannabis der Grenzwert zur nicht geringen Menge von 7,5 g Tetrahydrocannabinol -(vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. April 2024 – 1 StR 106/24 - juris) vorliegend um mehr als das Dreifache überschritten worden ist.