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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 54-55/25

Datum:
13.05.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 54-55/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0513.3WS54.55.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2292/24
Schlagworte:
Erteilung von Weisungen der Führungsaufsicht, Erkennbarkeit der Ermessensausübung in den Beschlussgründen, Bestimmtheit von Weisungen
Normen:
StGB § 68b, StPO § 463 Abs. 2, StPO § 453 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Auf die (einfache) Beschwerde wird der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Weisungen zu Ziffer 5a) bis 5c) aufgehoben. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet verworfen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte.

 
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