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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 478/25

Datum:
02.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 478/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1202.3WS478.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 024 KLs 7/24
Schlagworte:
funktionelle Zuständigkeit für Verschärfung von Haftverschonungsauflagen
Normen:
StPO §§ 116, 116a, 126 Abs. 2
Leitsätze:

Bei der Abänderung von Haftverschonungsauflagen handelt es sich jedenfalls dann nicht um "einzelne Maßnahmen" im Sinne des die Zuständigkeit des Vorsitzenden begründenden § 126 Abs. 2 S. 3 StPO, wenn zusätzliche Haftverschonungsauflagen angeordnet oder bestehende Auflagen verschärft werden. Insoweit ist bei einer landgerichlichen Zuständigkeit nach § 126 Abs. 2 StPO die Kammer zur Entscheidung berufen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

 
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