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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 466/25

Datum:
15.01.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 466/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0115.3WS466.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 68 StVK 33/25
Schlagworte:
Aussetzung der Reststrafenvollstreckung zur Halbstrafe; besondere Umstände; Höhe einer zu vollstreckenden ausländischen Strafe
Normen:
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 2; IRG §§ 84k Abs. 1, 84g Abs. 4
Leitsätze:
  1. Liegt der Halbstrafenzeitpunkt vor dem nach § 84k Abs. 1 Satz 3 IRG maßgeblichen Prüfungszeitpunkt für eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung nach dem Recht des Ausstellungsstaats, ist eine solche Prüfung gem. § 84k Abs. 1 Satz 2 IRG am Maßstab des § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB auszurichten.
  2. Das hohe Strafmaß des zu vollstreckenden ausländischen Erkenntnisses kann auch dann, wenn es ein in Deutschland übliches Strafmaß übersteigt, im Rahmen von § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht als besonderer Umstand berücksichtigt werden. Etwaigen vom Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung im Vollstreckungshilfeverkehr in Strafsachen in der EU notwendigen Abweichungen wird im Exequaturverfahren nach § 84g Abs. 4 IRG Rechnung getragen.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Aussetzung der Vollstreckung der noch offenen Restfreiheitsstrafe aus dem durch Beschluss der 4. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Duisburg (Az. 74 StVK 51/17) für vollstreckbar erklärten Urteil des polnischen Bezirksgerichts Zielona Gora vom 11.03.2015 (Az. II K 28/14) zur Bewährung nach Verbüßung der Hälfte der verhängten Freiheitsstrafe wird abgelehnt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Verurteilte (§ 473 Abs. 1 StPO in entspr. Anwendung).

 
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