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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 465/24

Datum:
09.01.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 465/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0109.3WS465.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 12 StVK 312/24
Schlagworte:
Sperrfrist, Überprüfungsfrist, Ablauf der Sperrfrist während des Beschwerdeverfahrens, Zulässigkeit der Beschwerde, Rechtsschutzinteresse
Normen:
StGB § 67e; StPO §§ 462 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1
Leitsätze:

Hat die Strafvollstreckungskammer nach Beschwerdeeinlegung gegen eine Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung wegen Bestehens einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB bereits das (turnusmäßige) nächste Überprüfungsverfahren eingeleitet, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde. Sie wird gegenstandslos.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.

 
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