Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Hat die Strafvollstreckungskammer nach Beschwerdeeinlegung gegen eine Zurückweisung eines Antrages auf Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung wegen Bestehens einer Sperrfrist nach § 67e Abs. 3 S. 2 StGB bereits das (turnusmäßige) nächste Überprüfungsverfahren eingeleitet, so entfällt das Rechtsschutzinteresse für die Beschwerde. Sie wird gegenstandslos.
Die sofortige Beschwerde ist gegenstandslos.
G r ü n d e:
2I.
3Mit Urteil vom 18. Januar 2010, rechtskräftig seit diesem Tag, hat das Landgericht Hagen in einem Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschwerdeführers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und die Vollstreckung der Maßregel gleichzeitig zur Bewährung ausgesetzt.
4Nachdem die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung mit Beschluss vom 16. Dezember 2011 widerrufen worden und anschließend vollstreckt worden war, setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn die weitere Vollstreckung der Maßregel sodann mit Beschluss vom 28. Januar 2021, rechtskräftig seit dem 11. April 2021, mit Wirkung zum 01. August 2021 wieder zur Bewährung aus. Die Aussetzung der Maßregel zur Bewährung wurde anschließend mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn vom 28. September 2023, rechtskräftig seit dem 15. November 2023, erneut widerrufen.
5Zuletzt hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn mit Beschluss vom 23. Mai 2024, rechtskräftig seit dem 01. Juli 2024, im Rahmen der Regelüberprüfung gemäß § 67e Abs. 2 StGB die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zudem gemäß § 67e Abs. 3 S. 2 StPO eine Sperrfrist von sechs Monaten bestimmt, vor deren Ablauf ein Antrag auf vorgezogene Überprüfung unzulässig ist.
6Mit beim Landgericht am 09. Oktober 2024 eingegangenem Antrag hat der Untergebrachte über seinen Verteidiger sinngemäß einen Antrag auf vorgezogene Überprüfung gestellt. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Paderborn den Antrag als unzulässig verworfen, weil der Antrag vor Ablauf der angeordneten Sperrfrist gestellt worden sei.
7Gegen diesen Beschluss, der dem Verteidiger am 20. November 2024 zugestellt worden ist, richtet sich die am 20. November 2024 beim Landgericht Paderborn eingegangene sofortige Beschwerde vom selben Tag, der zudem eine selbst verfasste sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 19. November 2024 beigefügt ist.
8Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss aufzuheben und die Sache zur Entscheidung über den Antrag des Untergebrachten zurückzuverweisen. Zur Begründung führt sie aus, dass die Strafvollstreckungskammer zwar zu Recht den Antrag als unzulässig verworfen habe, da er vor Ablauf der Sperrfrist gestellt worden und daher unzulässig gewesen sei; die Unzulässigkeit des Antrages sei aber durch den zwischenzeitlichen Ablauf der Sperrfrist geheilt worden, was im Beschwerderechtszug zu berücksichtigen sei.
9Mit Schreiben vom 02.01.2025 hat der Senat den Verteidiger darauf hingewiesen, dass sich die sofortige Beschwerde durch die mittlerweile erfolgte Einleitung des Überprüfungsverfahrens erledigt haben könnte.
10Eine Gegenerklärung des Untergebrachten oder des Verteidigers ist bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist am 07. Januar 2025 nicht zur Akte gelangt.
11II.
12Die nach §§ 462 Abs. 3 S. 1, 463 Abs. 3 S. 1, Abs. 6 S. 1, 454 Abs. 3 S. 1 StPO, 67d Abs. 2 und Abs. 6 statthafte, fristgerecht eingelegte und im Übrigen ursprünglich zulässige sofortige Beschwerde war ohne Kostenentscheidung für gegenstandslos zu erklären (vgl.: Schmitt in: Meyer-Goßner, StPO, 67. Auflage, Vor § 296 Rn. 17 a.E. m.w.N.).
131.
14Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob der – von der Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 20.09.1989 – 1 Ws 881/89, beck-online) vertretenen – Rechtsauffassung zu folgen ist, wonach die ursprünglich bei Antragsstellung und Beschlussfassung des Erstgerichts fehlende Zulässigkeit des Antrages durch den zwischenzeitlichen Ablauf der vom Gericht angeordneten Sperrfrist im Rahmen des Beschwerdeverfahrens geheilt werden kann mit der Folge, dass in diesem Fall eine Aufhebung und Zurückverweisung zur Neubehandlung geboten ist.
152.
16Das mit der sofortigen Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel, die Strafvollstreckungskammer zu einer Einleitung und Durchführung des Überprüfungsverfahrens gemäß § 67e iVm § 67d Abs. 2 und Abs. 6 StGB zu veranlassen, besteht nicht mehr. Es ist nach Einlegung der sofortigen Beschwerde prozessuale Überholung eingetreten, mit der Folge, dass das Rechtsschutzbedürfnis des Untergebrachten weggefallen ist.
17Denn bereits am 21. November 2024 hat die stellvertretende Vorsitzende zum Zwecke der Einleitung des nächsten Überprüfungsverfahrens die Anlegung einer Zweitakte – wegen der Notwendigkeit, die Vollstreckungsakten infolge der eingelegten sofortigen Beschwerde urschriftlich über Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft nach hier zu übersenden –, die Vergabe eines neuen Aktenzeichens sowie die sofortige Wiedervorlage verfügt, um anschließend – wie sich der Verfügung ebenfalls entnehmen lässt – die Begutachtung durch einen Sachverständigen zu veranlassen. Ferner hat die stellvertretende Vorsitzende mit Beschluss vom 02. Dezember 2024 den Verteidiger erneut als Pflichtverteidiger für das neue Überprüfungsverfahren bestellt. Spätestens hierdurch ist das neue Überprüfungsverfahren eingeleitet worden.
18Der mit der sofortigen Beschwerde und mit dem am 09. Oktober 2024 beim Landgericht Paderborn eingereichten Antrag auf (vorzeitige) Überprüfung verfolgte Zweck ist damit erreicht, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr besteht.
193.
20Im Falle prozessualer Überholung nach Einlegung des Rechtsmittels ist es durch Beschluss für erledigt bzw. gegenstandslos zu erklären. In diesem Fall ist eine Kostenentscheidung nicht zu treffen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. April 2015 – III-5 Ws 114/15 –, juris).