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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 405/25

Datum:
16.12.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 405/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:1216.3WS405.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 66 StVK 82/25 BRs
Schlagworte:
mündliche Anhörung zum Bewährungswiderruf, Vereitelung der Anhörung durch den Verurteilten im Beschwerderechtszug
Normen:
StPO §§ 453 Abs. 1 Satz 4 StPO
Leitsätze:

1. Das Recht auf mündlichen Anhörung in dem Verfahren über den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen entfällt, wenn eine solche Anhörung aus vom Verurteilten zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verurteilte die Anhörung dadurch vereitelt, dass er einen Wohnungswechsel - entgegen bestehender Bewährungsweisungen - nicht anzeigt, so dass sein Aufenthalt nicht zu ermitteln ist.

2. Bei der Beurteilung, ob das Recht des Verurteilten auf mündliche Anhörung verletzt ist, kommt es auf den Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung an. Wurde sein Anhörungsrecht in erster Instanz zwar fehlerhaft übergangen, vereitelt er jedoch ab der Einlegung seiner sofortigen Beschwerde die Möglichkeit einer Nachholung, so entfällt das Anhörungsrecht.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer.

 
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