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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 291/25 und 3 Ws 292/25

Datum:
26.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 291/25 und 3 Ws 292/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0826.3WS291.25UND3WS29.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 015 StVK 2158/24 und 015 StVK 2159/24
Schlagworte:
Überprüfungsfrist für Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Feststellung der Grundrechtsverletzung bei Überschreiten der Überprüfungsfrist
Normen:
StGB § 67e Abs. 2, GG Art. 2 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert werden, auf Kosten der Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass der Verurteilte durch die Überschreitung der Überprüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB im Zeitraum vom 1. September 2024 bis 17. Juni 2025 in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden ist.

 
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