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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 266/25

Datum:
07.08.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 266/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0807.3WS266.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 240/25
Schlagworte:
Fortdauerprüfung für Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, Heranziehung des Chefarztes der Maßregelvollzugseinrichtung als Sachverständigen
Normen:
StPO § 463 Abs. 4
Leitsätze:

Soweit die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Überprüfung der Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weder turnusgemäß (§ 463 Abs. 4 Satz 2 StPO) noch wegen der erwogenen Möglichkeit einer Erledigung oder Aussetzung (§§ 463 Abs. 3 Satz 3, 454 Abs. 2 StPO) noch unter Aufklärungsgesichtspunkten erforderlich ist, bestehen keine Bedenken, den Chefarzt der Maßregelvollzugsklinik, der zuvor die gutachterliche Stellungnahme nach § 463 Abs. 4 Satz 1 StPO abgegeben hat, zusätzlich als Sachverständigen heranzuziehen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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