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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 244/25

Datum:
15.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 244/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0715.3WS244.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 138/24
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung, Erledigung, Verhältnismäßigkeit
Normen:
StGB § 62; StGB § 67c, StGB § 67d
Leitsätze:

Eine (allein) auf allgemeine Verhältnismäßigkeitserwägungen gem. § 62 StGB gestützte Erledigungserklärung einer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung scheidet grds. aus und erscheint bestenfalls in seltenen Ausnahmefällen überhaupt denkbar, wenn das abgestufte System der §§ 67c, 67d StGB nicht hinreichend zur Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes greift.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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