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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 221/25

Datum:
24.07.2025
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 221/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2025:0724.3WS221.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 015 StVK 3127/24
Schlagworte:
Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, Feststellungen zum Fortbestehen des Hangs im Sinne der Neufassung des § 64 StGB
Normen:
StGB §§ 64 Satz 2, 67c Abs. 1, 67d Abs. 5
Leitsätze:
 
Tenor:

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom 9. April 2025 wird aufgehoben.

Die mit Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. März 2020 (Az. 68 KLs 7/19) angeordnete und zuletzt mit Gesamtstrafenbeschluss des Landgerichts Köln vom 23. Februar 2024 (Az. 108 KLs 19/19) aufrecht erhaltene Unterbringung des Betroffenen in einer Entziehungsanstalt wird für erledigt erklärt.

Der Verurteilte ist in dieser Sache aus dem Maßregelvollzug zu entlassen und in den Strafvollzug der Begleitstrafe zu überführen.

Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein, deren weitere Ausgestaltung der Strafvollstreckungskammer vorbehalten bleibt. Die Belehrung über die Bedeutung und das Wesen der Führungsaufsicht wird der Maßregelvollzugseinrichtung übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Verurteilten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

 
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